Der Übergang auf die IFRS-Rechnungslegung ist keine kleine Aufgabe. Das Ob, Wann und Wie wollen sorgfältig bedacht und geplant sein.

Im Rahmen einer freiwilligen Umstellung ist zunächst das Ob zu prüfen. In der Regel werden Defizite der bestehenden handelsrechtlichen Rechnungslegung das auslösende Motiv sein. Defizite in der Außenkommunikation können z. B. beim Hoch- oder Anlagenbau daraus resultieren, dass die Umsätze und Gewinne jeweils erst mit Fertigstellung realisiert werden und daher die Kreditgeber durch allzu starke Schwankungen irritiert werden. IFRS bietet hier die Lösung der Umsatz- und Gewinnrealisierung nach Fertigungsfortschritt. Defizite in der Innenkommunikation können sich ergeben, wenn im grenzüberschreitenden mittelständischen Konzern die einheitliche "Sprache" fehlt. IFRS kann diese Sprachverwirrung beenden.

Besondere Bedeutung bei der Planung der Umstellung kommt den Entscheidungen zur Organisation der FiBu zu. Solange ein einzelbilanzieller Abschluss nach HGB erforderlich ist, müssen zwei Rechnungslegungssysteme abgebildet werden. Eine hohe Automatisierung dieser Doppelabbildung ist wünschenswert und in gängigen EDV-Systemen möglich.

Eine frühzeitige Planung berücksichtigt z. B., dass eine IFRS-Einführung für das Jahr 02 wegen des Vorjahresvergleichs eine Eröffnungsbilanz auf den 1.1.01 bedingt. In der IFRS-Eröffnungsbilanz sind alle Vermögenswerte und Schulden so zu erfassen und zu bewerten, als ob immer schon nach (heutigen) IFRS-Regeln bilanziert worden wäre. Aus dieser Retrospektion resultierende Abweichungen gegenüber den bisherigen HGB-Buchwerten sind erfolgsneutral gegen Gewinnrücklagen zu buchen.

Bei lange zurückreichenden Sachverhalten kann die retrospektive Anwendung unpraktikabel bzw. aufwendig sein. IFRS 1 gewährt deshalb als Wahlrecht (exemption) Ausnahmen vom Retrospektionsgrundsatz. Betroffen sind vor allem

  • das Sachanlagevermögen, bei dem eine Neubewertung anstelle nach IFRS berechneter Buchwerte treten kann, sowie
  • goodwills aus Unternehmenszusammenschlüssen, die im Wesentlichen nach HGB fortgeführt werden können.

Die pflichtweise, z. B. im Bereich der Finanzinstrumente, vorgesehenen Ausnahmen (exceptions) sind von geringerer praktischer Relevanz.

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