Leitsatz

Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die mit einem Nießbrauch belastet sind, in eine andere Kapitalgesellschaft eingebracht, wird dadurch eine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung bewirkt.

 

Sachverhalt

Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob durch die Einbringung nießbrauchbelasteter Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung bewirkt worden ist. Dem war vorausgegangen, dass die Gesellschafter der C-GmbH zu Gunsten der B-GmbH einen unentgeltlichen 80%igen Quotennießbrauch an den Anteilen der C-GmbH bestellt haben. Die Anteile an der C-GmbH wurden sodann im Rahmen einer Kapitalerhöhung in die Y-GmbH eingebracht. In 2004 erfolgte eine Gewinnausschüttung der C-GmbH, welche aber im Umfang des Nießbrauchs an die B-GmbH floss. Die Betriebsprüfung wertete 80% der Gewinnausschüttung als eine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung der Y-GmbH an ihre Gesellschafter.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht bestätigt die Rechtsauffassung des Finanzamts. Wendet eine Kapitalgesellschaft einer anderen Kapitalgesellschaft einen Vermögensvorteil zu und sind an beiden Gesellschaften dieselben Personen beteiligt, stellt dies eine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung der einen Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner dar. Die Anteilseigner legen ihrerseits das zugewendete Wirtschaftsgut in die andere Kapitalgesellschaft ein. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung (zuletzt BFH, Urteil v. 28.1.1992, VIII R 207/85, BStBl 1992 II S. 472). Die C-GmbH hat infolge des Nießbrauchs Zahlungen an die B-GmbH geleistet. Damit hat die Y-GmbH ihren Gesellschaftern jeweils einen Vermögensvorteil außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zugewandt.

Zudem bestätigt das Finanzgericht den allgemeinen Grundsatz, dass ein unentgeltlicher Nießbrauch an einem Anteil einer Kapitalgesellschaft steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist. Die Kapitalerträge sind nicht dem Nießbraucher, sondern dem Nießbrauchbesteller zuzurechnen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn neben dem eingeräumten Nießbrauch zugleich auch die Stimmrechte übergehen und damit über die Einkunftsquelle disponiert werden kann.

 

Hinweis

Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde zwischenzeitlich auch eingelegt (Az beim BFH VIII R 29/18). Damit wird sich der Bundesfinanzhof insbesondere auch mit der bisher höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage befassen, ob Kapitalerträge bei einem Nießbrauch an GmbH-Anteilen einkommensteuerlich dem Nießbraucher zuzurechnen sind. Vergleichbare Sachverhalte sollten mit Einspruch offen gehalten werden.

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil vom 16.08.2018, 11 K 371/13

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