Die der übernehmenden Kapitalgesellschaft zugerechneten nicht objektbezogenen Einbringungskosten sind nach herrschender Meinung – unabhängig vom gewählten Wertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens – sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.[1]

Soweit der übernehmenden Kapitalgesellschaft Gebühren für eine verbindliche Auskunft i. S. des § 89 Abs. 3 AO zuzurechnen sind, stellen diese steuerliche Nebenleistungen i. S. des § 3 Abs. 4 AO zu nicht abzugsfähigen Steuern dar, die bei der Einkommensermittlung der übernehmenden Kapitalgesellschaft nach § 10 Nr. 2 KStG (Körperschaftsteuer) sowie nach § 4 Abs. 5b EStG (Gewerbesteuer) nicht abgezogen werden dürfen. Soweit die verbindliche Auskunft Fragen zur Grunderwerbsteuer betrifft, liegen dagegen abzugsfähige Betriebsausgaben vor. Darüber hinaus könnte eine Abzugsfähigkeit nach allgemeinen Grundsätzen gegeben sein, soweit die verbindliche Auskunft Fragen zum Bereich der laufenden Ergebnisermittlung der übernehmenden Kapitalgesellschaft betrifft.[2] Die Beratungskosten im Zusammenhang mit der verbindlichen Auskunft sind dagegen stets in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig.

[1] Vgl. Patt in Dötsch/Pung/Möhlenbrock Die Körperschaftsteuer, § 20 UmwStG, Rn. 234 (März 2018); Menner in Haritz/Menner/Bilitewski, UmwStG, 5. Aufl., München 2019, § 20, Rz. 432; Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 20 UmwStG, R 718 (August 2007).
[2] Vgl. dazu Patt in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 20 UmwStG, Rn. 234 (März 2018).

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