Die Anwendung der Eigenverbrauchssätze wird von der Rechtsprechung weitestgehend anerkannt. Die nachfolgenden Urteile zeigen, dass eine Abweichung ohne Einzelaufzeichnungen regelmäßig nicht möglich ist.

  • FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 26.6.1996, 1 K 1624/95: Hat der Betreiber einer Gast- und Speisewirtschaft, die Pauschalregelungen zur Ermittlung des Eigenverbrauchs (Sachentnehmen) angewandt und infolgedessen hierfür Einzelaufzeichnungen unterlassen, dann muss er sich auch Ungenauigkeiten hinnehmen, die sich aus der Anwendung dieser Erfahrungssätze ergeben können. Die Vervielfältigung mit der Zahl der Personen, die zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören, kann nicht mit der Behauptung beanstandet werden, dass ein Kind (Sohn) für seine Verköstigung selbst aufgekommen sei.
  • FG München, Urteil v. 23.4.2009, 14 K 4909/06: Bei der schätzweisen Ermittlung der Sachentnahmen nach den Pauschbeträgen der Richtsatzsammlung sind keine Zuschläge oder Abschläge wegen individueller persönlicher Essgewohnheiten oder Trinkgewohnheiten, krankheitsbedingter Abweichungen von den üblichen Ernährungsgewohnheiten oder urlaubsbedingter Abwesenheitszeiten zu berücksichtigen. Vielmehr bemisst sich die Höhe des Eigenverbrauchs allein am Bedarf eines Privathaushalts an Lebensmitteln.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 17.3.2010, 3 K 108/06: Die Bewertung der Warenentnahmen erfolgt in bestimmten Branchen (hier: Fleischerei) nach Pauschsätzen, die von der Finanzverwaltung festgesetzt und Jahr für Jahr fortgeschrieben werden. Die Pauschsätze sind nicht bindend. Der Einzelnachweis bleibt vorbehalten, hierfür sind dann allerdings Aufzeichnungen erforderlich. Die Aufzeichnungen über die Entnahme von Gegenständen durch den Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, sind gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 1 Satz 2 und § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG getrennt nach Steuersätzen vorzunehmen. Die Aufzeichnungsverpflichtung gilt dann unmittelbar auch für Zwecke der Einkommensbesteuerung. Ohne Aufzeichnungen sind die Pauschbeträge sowohl hinsichtlich des ermäßigten als auch des vollen Steuersatzes anzuwenden.
  • FG Düsseldorf, Entscheidung v. 21.1.2011, 3 V 4022/10 A (E, U): Die Richtsatzsammlungen für Gast- und Speisewirtschaften sind bei der Ermittlung der Warenentnahmen eines Imbissbetriebs nicht anzuwenden. Die eigene Arbeitskraft kann nicht Gegenstand einer Entnahme sein, soweit sie nicht in den Wert eines Wirtschaftsguts eingegangen ist. Über den Wert der nicht ermäßigt zu besteuernden Waren hinaus können allenfalls noch Kosten für deren Zubereitung als verzehrfertige Speisen als Entnahme angesehen werden (z. B. Stromkosten und Wasserkosten), nicht dagegen der damit verbundene Zeitaufwand, der jedoch kalkulatorischer Bestandteil des Preises ist, auf den der nicht ermäßigte Umsatzsteuersatz im Fall des Verkaufs der Speisen an einen Verbraucher anzuwenden ist.
  • BFH, Urteil v. 23.4.2015, V R 32/14: Bei Steuerpflichtigen, die ihren Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 UStG nicht nachkommen, sind die Sachentnahmen nach § 162 AO zu schätzen. Dabei ist die Schätzung des Finanzamts im Klageverfahren in vollem Umfang nachprüfbar. Das Finanzgericht ist nicht an die vom Finanzamt gewählte Schätzungsmethode gebunden, sondern hat eine eigene, selbständige Schätzungsbefugnis. Anders als bei norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften, die für die Gerichte nicht bindend sind, besteht im Bereich des Ermessens, der Billigkeit, der Typisierung und der Pauschalierung eine Selbstbindung der Verwaltung, die grundsätzlich auch von den Gerichten zu beachten ist. Bei der Schätzung der Sachentnahmen darf mangels besserer Anhaltspunkte von Pauschbeträgen ausgegangen werden, die die Finanzverwaltung in einer amtlichen Richtsatzsammlung zusammengefasst hat, weil diese auf Erfahrungswerten beruhen. Nur wenn die auf der Grundlage der Richtsatzsammlung vorgenommene Schätzung nach einer Gesamtwürdigung zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde, entfällt die auch für die Gerichte geltende Bindungswirkung der Richtsatzsammlung.
  • FG München, Urteil v. 21.7.2017 (2 K 781/16): Die teilweise Inanspruchnahme der Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben und die teilweise Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls entzieht der Pauschalierung insgesamt die Grundlage und führt zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen. Bei fehlenden Aufzeichnungen sind somit die Pauschbeträge insgesamt anzuwenden, individuelle Besonderheiten kommen nicht zum Tragen.

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