Versendet der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten, gilt die Lieferung grundsätzlich mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten bereits als ausgeführt.[1]

Sonderregelungen bei der Ortsbestimmung sind im Einzelfall aber zu beachten.[2]

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