Anders als bei der normalen Abwicklung eines Kaufvertrags verliert der Vorbehaltsverkäufer mit Übergabe der Ware an den Vorbehaltskäufer sein Eigentum noch nicht. Aus der Auslegungsregel des § 449 Abs. 1 BGB (bzw. aus der einseitigen Erklärung des Verkäufers) ergibt sich, dass die Übereignung an die aufschiebende Bedingung der Kaufpreiszahlung geknüpft ist (§§ 929 Satz 1, 158 Abs. 1 BGB). Das wird den Interessen beider Parteien gerecht:

  • Der Verkäufer bleibt zunächst Eigentümer,
  • der Käufer erhält das Eigentum bei Bedingungseintritt automatisch, ohne dass zu diesem Zeitpunkt noch einmal ein Einverständnis über den Eigentumsübergang herbeigeführt werden muss
  • und der Käufer ist davor geschützt, dass der Vorbehaltsverkäufer in der Zwischenzeit das Eigentum anderen Personen überträgt.

Eigentumsübertragungen an Dritte, die der Vorbehaltsverkäufer während der Tilgungsphase vornimmt, werden mit Bedingungseintritt, also vollständiger Kaufpreiszahlung, unwirksam (vgl. § 161 Abs. 1 BGB). Theoretisch ist ein gutgläubiger Erwerb frei von der Bedingung denkbar (vgl. §§ 161 Abs. 3, 932 ff. BGB). Praktisch scheitert er meist daran, dass der Erwerber dazu in den Besitz der Vorbehaltsware kommen müsste (vgl. § 936 BGB). Diese befindet sich aber regelmäßig beim Vorbehaltskäufer.

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