Zusammenfassung

 
Begriff

Eigenleistungen sind Aufwendungen, die im Unternehmen anfallen, um ein Wirtschaftsgut auf eigene Kosten und Gefahr herzustellen oder in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Diese Kosten dürfen den laufenden Gewinn nicht mindern, sondern werden den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts zugeordnet. Sie erhöhen die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung.

 

1 Wahlrecht im Handelsrecht: Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Eigenleistungen können sowohl bei den Anschaffungs- als auch bei den Herstellungskosten entstehen.

1.1 Anschaffungskosten setzen einen Erwerbsvorgang voraus

Anschaffungskosten[1] sind Aufwendungen, die entstehen, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Hierzu können neben den Anschaffungskosten auch noch weitere Kosten im eigenen Betrieb entstehen[2]. Die Kosten für Eigenleistungen müssen dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Gemeinkosten (z. B. Lohnkosten oder Kosten für die Aufstellung und Inbetriebnahme des Wirtschaftsguts durch eigene Arbeitnehmer) gehören nicht zu den Anschaffungskosten.

Die gesamten Kosten bilden die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen des Wirtschaftsgutes[3].

1.2 Herstellungskosten entstehen bei der Produktion des Wirtschaftsguts auf eigene Rechnung und Gefahr

Herstellungskosten[1] sind Aufwendungen, die durch

  • den Verbrauch von Gütern und
  • die Inanspruchnahme von Diensten

für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Zu den Herstellungskosten gehören Kosten, die unmittelbar der Herstellung dienen, und Aufwendungen, die zwangsläufig mit der Herstellung anfallen oder mit der Herstellung in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

Dazu gehören die

  • Materialkosten,
  • Fertigungskosten und
  • Sonderkosten der Fertigung.

Daneben sind angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens (Abschreibung) zu berücksichtigen, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist.

Zusätzlich dürfen[2] (Wahlrecht) auch

  • angemessene Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie
  • angemessene Aufwendungen

    • für soziale Einrichtungen des Betriebs,
    • für freiwillige soziale Leistungen und
    • für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 HGB

einbezogen werden.

Aktiviert werden aber nur die Kosten, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.

Für Forschungs- und Vertriebskosten, Teilwertabschreibungen[3] , kalkulatorische Zinsen[4], Leerkosten[5], Steuern vom Einkommen und Gewerbesteuer[6], Umsatzsteuer[7] und für Forschungskosten bestehen Aktivierungsverbote.

Zinsen für Fremdkapital sind nicht den Herstellungskosten zuzurechnen. Können jedoch die Zinsen für das Fremdkapital einem Vermögensgegenstand einzeln zugerechnet werden, dürfen sie angesetzt werden (Wahlrecht).[8] Aber nur, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. In diesem Fall gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstands.

1.3 Herstellungskosten: Aktivierungspflicht, Aktivierungswahlrecht oder Aktivierungsverbot in der Handelsbilanz

 
Kostenarten Aktivierungspflicht Aktivierungswahlrecht Aktivierungsverbot
Materialkosten (Einzelkosten) X    
Fertigungskosten (Einzelkosten) X    
Sonderkosten der Fertigung (Einzelkosten) X    
Materialgemeinkosten X    
Fertigungsgemeinkosten X    
Wertverzehr des Anlagevermögens (Abschreibung), soweit dieser der Fertigung dient (auf Produktionsmittel) X    
Kosten der allgemeinen Verwaltung   X  
Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs   X  
Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen   X  
Kosten der betrieblichen Altersversorgung   X  
Zinsen für Fremdkapital     X
Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen[1]   X  
Forschungs- und Vertriebskosten     X
Einkommen- und Gewerbesteuer     X

Tab. 1: Handelsrechtliche Aktivierungspflichten, -wahlrechte und -verbote

2 Übereinstimmung von Handels- und Steuerbilanz

2.1 Vereinheitlichung Handels- und Steuerbilanz

Im Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens aus dem Jahr 2016 wurde in § 6 EStG eine neue Nr. 1b eingefügt. Hierdurch wird das handelsrechtliche Aktivierungswahlrecht für

  • Kosten der allgemeinen Verwaltung,
  • Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs,
  • freiwillige soziale Leistungen und
  • betriebliche Altersversorgung

in die Steuerbilanz übernommen. Voraussetzung für die Berücksichtigung als Teil der Herstellungskosten in der Steuerbilanz ist, dass in der Handelsb...

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