Rz. 63

Durch das Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.12.2008[1] wurde mit § 5b EStG die sog. E-Bilanz in Deutschland eingeführt.[2] Hierauf aufbauend wurde entsprechend der Ermächtigung des § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG am 28.9.2011 vom BMF das Anwendungsschreiben[3] zur Steuertaxonomie veröffentlicht und seither etwa jährlich aktualisiert. Diese Normen stellen die Eckpunkte der ab 2012 abzugebenden E-Bilanz dar. Doch die Bezeichnung Bilanz umfasst darüber hinausgehend weitere wichtige Elemente der externen Rechnungslegung der entsprechend Verpflichteten. So werden in den Zeilen 3492–3617 (Taxonomie 6.3) des von der Steuertaxonomie vorgegebenen Datensatzes grundsätzlich auch detaillierte Angaben zum hier als Eigenkapitalspiegel bezeichneten Bestandteil der externen Rechnungslegung verlangt.[4] Dabei übersteigt der Detaillierungsgrad denjenigen, der üblicherweise in den handelsrechtlichen Jahres- bzw. Konzernabschlüssen veröffentlicht wird. Dies ist alleine schon aus der entsprechend vorgesehenen Zeilenanzahl in der Datensatzvorgabe ersichtlich, wobei auch in der aktuellen Taxonomie der Anwender noch zwischen der Gliederung nach DRS 7 und DRS 22 sowie nach der Rechtsform wählen kann.

 

Rz. 64

Der vorgesehene Datensatz arbeitet mit unterschiedlichen Gliederungshierarchien. Diese umfassen immerhin 5 verschiedene Ebenen.

 

Rz. 65

vorläufig frei

 

Rz. 66

vorläufig frei

 

Rz. 67

vorläufig frei

[1] BGBl 2008 I S. 2850 ff.
[2] Zur E-Bilanz allgemein s. a. "E-Bilanz (Elektronische Datenübermittlung)".
[3] BStBl 2011 I S. 855.
[4] S. "Aufbereitete Kerntaxonomien".

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