Rz. 43

IAS 1.10 lit. c verlangt von dem Bilanzierenden eine gesonderte Eigenkapitalveränderungsrechnung innerhalb des Jahresabschlusses. Dies gilt sowohl für den Einzelabschluss wie auch für den Konzernabschluss und spiegelt die ausgeprägte Orientierung dieser Rechnungslegungsmethoden an den Interessen der Eigenkapitalgeber des Unternehmens wider.

Die IFRS sehen im Unterschied zu anderen Instrumenten der Rechnungslegung für den Eigenkapitalspiegel keinen gesonderten Standard vor. Die IFRS weisen der Eigenkapitalveränderungsrechnung aber dennoch eine gleichrangige Stellung wie den Rechnungslegungsinstrumenten Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Kapitalflussrechnung zu. Die Vorschriften finden sich innerhalb der allgemeinen Bestimmungen des IAS 1 mit dem Titel "Darstellung des Abschlusses". Der für den Eigenkapitalspiegel der Gesellschaft oder des Konzerns grundlegende IAS 1.106 verlangt vom Rechnungslegenden folgende Mindestgliederung der Eigenkapitalveränderungsrechnung, wobei ersichtlich werden muss

  • das Gesamtergebnis für die Periode, wobei die Beträge, die den Eigentümern des Mutterunternehmens und den nicht beherrschenden Anteilen zuzurechnen sind, getrennt auszuweisen sind;
  • der Einfluss einer rückwirkenden Anwendung oder rückwirkenden Anpassung, die nach IAS 8 bilanziert wurde, für jeden Eigenkapitalbestandteil gesondert;
  • die Überleitung der Buchwerte jedes Eigenkapitalbestandteils vom Beginn der Rechnungslegungsperiode bis zu deren Ende, wobei gesondert anzugeben sind die Gewinne oder Verluste, jeder Posten des sonstigen Ergebnisses und Geschäftsvorfälle mit Eigentümern, die in ihrer Eigenschaft als Eigentümer handeln, wobei Kapitalzuführungen von und Ausschüttungen an Eigentümer sowie Änderungen der Eigentumsanteile an Tochterunternehmen, die nicht zu einem Verlust der Beherrschung führen, nochmals aufzutrennen sind.
 

Rz. 44

Nach IAS 1.106A ist in der Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang für jede Eigenkapitalkomponente eine nach Posten gegliederte Analyse des sonstigen Ergebnisses vorzunehmen. Als Posten des sonstigen Ergebnisse kommen nach den IFRS insbesondere in Betracht:

  • Währungsumrechnungsdifferenzen[1]
  • bei Finanzinstrumenten Wertänderungen von finanziellen Vermögenswerten der Kategorie available-for-sale[2]
  • bei Sicherungsbeziehungen (Hedging) die Wertdifferenzen bei Cashflow-Hedges[3]
  • die Veränderung der Neubewertungsrücklage bei Verwendung der Neubewertungsmethode (Wahlrecht) beim Sachanlagevermögen und ggf. bei den immateriellen Vermögenswerten,[4]
  • die Veränderung der sog. versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste im Zusammenhang mit Pensionsverpflichtungen und Planvermögen[5]
  • der Anteil am other-comprehensive-income jener Unternehmen, die nach der Equity-Methode bewertet werden[6]
  • Latente Steuern auf vorgenannte Differenzen.
 

Rz. 45

Die IAS 1.107 bis IAS 1.110 präzisieren und erläutern die grundlegenden Bestimmungen zum Eigenkapitalspiegel des IAS 1.106 weiter. So hat ein Unternehmen entweder in der Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang die Dividenden, die als Ausschüttung an die Eigentümer in der betreffenden Periode erfasst werden, sowie den betreffenden Betrag je Anteil auszuweisen.

 

Rz. 46

IAS 1.108 stellt klar, dass die Veränderungen des Eigenkapitals innerhalb der Berichtsperiode für jede Kategorie des Eigenkapitals von seinem Anfangsbestand in den jeweiligen Endbestand zu überführen ist. Unter Kategorie sind die einzelnen Bilanzpositionen sowie auch jede Kategorie des sonstigen Ergebnisses zu verstehen. Eine Ausnahme bilden die sog. nicht recyclebaren Ergebnisse im Zusammenhang mit den versicherungsmathematischen Gwinnen und Verlusten nach IAS 19, die sofort in den Gewinnrücklagen zu erfassen sind und nie in die GuV umgegliedert werden dürfen.

 

Rz. 47

IAS 1.109 erläutert nochmals die Notwendigkeit der Aufstellung einer Eigenkapitalveränderungsrechnung als Veränderung des Nettovermögens.

 

Rz. 48

In IAS 1.110 wird auf rückwirkende Anpassungen der Daten hingewiesen, die sich aus der Änderung von Rechnungslegungsmethoden ergeben.

 

Rz. 49

Die einmal durch den Bilanzierenden gewählte Form der Darstellung der Eigenkapitalveränderungsrechnung unterliegt dem Stetigkeitsgebot nach IAS 1.45.

 

Rz. 50

Anders als die deutschen Normen § 115 WpHG und DRS 16 , die keinen gesonderten Eigenkapitalspiegel innerhalb der Zwischenberichterstattung ausdrücklich verlangen,[7] ist eine Eigenkapitalveränderungsrechnung nach IAS 34.8 lit. c im Zwischen­bericht – wenn auch unter Umständen in verkürzter Form – zwingend erforderlich.[8] DRS 16.16 lit. b spricht lediglich die Empfehlung zu einer Integration einer verkürzten Eigenkapitalveränderungsrechnung in den Zwischenbericht aus.

 

Rz. 51

vorläufig frei

 

Rz. 52

vorläufig frei

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