Leitsatz
Die unentgeltliche Darlehensvergabe eines Kommanditisten an eine kanadische Limited fällt nicht unter § 1 AStG, wenn es sich um eine eigenkapitalersetzende Kapitalüberlassung handelt. Es liegt kein Leistungsaustausch, sondern ein Gesellschafterbeitrag vor.
Sachverhalt
Ein im Inland ansässiger Kommanditist einer inländischen KG war außerdem mit einer Gesellschaftereinlage von 1 kanadischen Dollar (CAD) an einer kanadischen Limited beteiligt. Der Gesellschafter entnahm innerhalb von drei Jahren aus dem Betriebsvermögen der KG mehrere Kapitalbeträge und gewährte der Limited jeweils zinslose Darlehen ohne Vereinbarungen über einen festen Rückzahlungstermin und ohne Bestellung von Sicherheiten. Diese Kapitalüberlassungen wurden als private Darlehen behandelt. Das Finanzamt beurteilte die Kapitalüberlassungen jedoch als Darlehensverhältnis und damit als Geschäftsbeziehung i. S. d. § 1 AStG zwischen dem Gesellschafter und der kanadischen Gesellschaft und erhöhte demzufolge die gewerblichen Einkünfte (Zinseinkünfte als Sonderbetriebseinnahmen). Die Einsprüche gegen die Gewerbesteuermessbetragsbescheide und gegen die Feststellungsbescheide hatten keinen Erfolg.
Entscheidung
Das Finanzgericht gab der Klage statt und lehnte das Vorliegen einer Geschäftsbeziehung i. S. d. § 1 AStG ab, weil es sich bei dem zinslosen Darlehen um einen Eigenkapitalersatz und damit um einen Gesellschafterbeitrag handele. Ohne die Kapitalzufuhr durch den Gesellschafter hätte die Gesellschaft die ihr übertragene Funktion nicht ausführen können. Die Aufnahme von Fremdkapital sei erst nach der Leistung des Gesellschafters möglich gewesen. Jeder Gesellschafter habe die Wahl, seiner Gesellschaft Eigen- oder Fremdkapital zuzuführen. Bei Kapitalüberlassungen, die sich als unentgeltliche wirtschaftliche Stützungsmaßnahmen darstellten, lägen Gesellschafterleistungen vor, die nicht unter § 1 AStG fallen.
Hinweis
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Az. BFH I R 72/09). Steuerfestsetzungen, denen einen Sachverhalt zu Grunde liegt, bei dem ein Gesellschafter seiner ausländischen Gesellschaft ein zinsloses Darlehen gewährt hat, das zu einer Gewinnanpassung führte, sollten nicht bestandskräftig werden.
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