Rz. 31
Genussrechte sind Urkunden, mit denen schuldrechtliche Gläubigeransprüche verbrieft werden. Zwar sind sie im Gesellschaftsrecht, z. B. in § 160 AktG oder § 221 Abs. 3 AktG, erwähnt, doch fehlt es an einer gesetzlichen Legaldefinition. Ihre Ausgestaltung ist vielfältig, sie können z. B. das Recht auf Forderung eines festen Betrages, auf Anteil am Gewinn und/oder am Liquidationserlös sowie sonstige Rechte (Bezugs-, Wandlungs-, Auslosungs- und Benutzungsrechte) zum Gegenstand haben.[1]
Nach dem IDW[2] dürfen Genussrechte in der Bilanz nicht als Sonderposten zwischen Eigen- und Fremdkapital ausgewiesen werden. Die Zuordnung zum Eigenkapital ist dann möglich, wenn folgende Kriterien vorliegen:
- Nachrangigkeit des Genussrechtskapitals,
- Erfolgsabhängigkeit der Vergütung und Verlustbeteiligung bis zur vollen Höhe und
- Längerfristigkeit der Kapitalüberlassung.
Sind die Kriterien für eine Eigenkapitalqualifikation erfüllt, erfolgt der Ausweis des Genussrechtskapitals in Anwendung von § 265 Abs. 5 HGB gesondert innerhalb der Position "Eigenkapital". Ist das zeitliche Moment "Längerfristigkeit" nicht mehr erfüllt, ist das Genussrechtskapital als gesonderter Posten als "Verbindlichkeit" umzugliedern.
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