Rz. 31

Genussrechte sind Urkunden, mit denen schuldrechtliche Gläubigeransprüche verbrieft werden. Zwar sind sie im Gesellschaftsrecht, z. B. in § 160 AktG oder § 221 Abs. 3 AktG, erwähnt, doch fehlt es an einer gesetzlichen Legaldefinition. Ihre Ausgestaltung ist vielfältig, sie können z. B. das Recht auf Forderung eines festen Betrages, auf Anteil am Gewinn und/oder am Liquidationserlös sowie sonstige Rechte (Bezugs-, Wandlungs-, Auslosungs- und Benutzungsrechte) zum Gegenstand haben.[1]

Nach dem IDW[2] dürfen Genussrechte in der Bilanz nicht als Sonderposten zwischen Eigen- und Fremdkapital ausgewiesen werden. Die Zuordnung zum Eigenkapital ist dann möglich, wenn folgende Kriterien vorliegen:

  • Nachrangigkeit des Genussrechtskapitals,
  • Erfolgsabhängigkeit der Vergütung und Verlustbeteiligung bis zur vollen Höhe und
  • Längerfristigkeit der Kapitalüberlassung.

Sind die Kriterien für eine Eigenkapitalqualifikation erfüllt, erfolgt der Ausweis des Genussrechtskapitals in Anwendung von § 265 Abs. 5 HGB gesondert innerhalb der Position "Eigenkapital". Ist das zeitliche Moment "Längerfristigkeit" nicht mehr erfüllt, ist das Genussrechtskapital als gesonderter Posten als "Verbindlichkeit" umzugliedern.

[1] Siehe Küting/Dürr, DB 2005, S. 1531 mit weiteren Nachweisen (Fn. 47–54).
[2] IDW, WP Handbuch, 17. Aufl. 2021, Kap. F Rz 1323.

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