Rz. 30

Mit Mezzanine[1]-Kapital wird eine im Grenzbereich zwischen der Eigen- und Fremdfinanzierung liegende Finanzierungsform angesprochen. Es gibt weder eine allgemein gültige Begriffsdefinition noch eine eindeutige[2] Zuordnung zum Eigenkapital oder Fremdkapital. Mezzanine-Kapital wird in der Regel zeitlich befristet überlassen, steht bei Insolvenzfällen im Rang hinter den Gläubigern, aber vor den Eigenkapitalgebern. In der Praxis kommt diese Finanzierungsform häufig bei Wachstums- und Projektfinanzierungsprojekten vor, wobei Genussrechte, stille Gesellschaften und partiarische Darlehen die eingesetzten Instrumente sind.

[1] Küting/Dürr, DB 2005, S. 1529: Der Begriff "Mezzanine" findet insbesondere in der Baukunst der Renaissance und des Barocks Verwendung und bedeutet "Zwischengeschoss"; im übertragenen Sinn handelt es sich demnach um eine Zwischenform von Eigen- und Fremdkapital.
[2] Bei stärkerer Ausrichtung auf Eigenkapitalmerkmale spricht die Fachliteratur von "equity-mezzanine-Finanzierung" oder "Quasi-Eigenkapital", bei Ausprägung der Fremdkapitalelemente von "debt-mezzanine-Finanzierung" oder "Quasi-Fremdkapital"; Nachweis in Fn. 35 bei Küting/Dürr, DB 2005, S. 1531.

2.4.1 Genussrechte

 

Rz. 31

Genussrechte sind Urkunden, mit denen schuldrechtliche Gläubigeransprüche verbrieft werden. Zwar sind sie im Gesellschaftsrecht, z. B. in § 160 AktG oder § 221 Abs. 3 AktG, erwähnt, doch fehlt es an einer gesetzlichen Legaldefinition. Ihre Ausgestaltung ist vielfältig, sie können z. B. das Recht auf Forderung eines festen Betrages, auf Anteil am Gewinn und/oder am Liquidationserlös sowie sonstige Rechte (Bezugs-, Wandlungs-, Auslosungs- und Benutzungsrechte) zum Gegenstand haben.[1]

Nach dem IDW[2] dürfen Genussrechte in der Bilanz nicht als Sonderposten zwischen Eigen- und Fremdkapital ausgewiesen werden. Die Zuordnung zum Eigenkapital ist dann möglich, wenn folgende Kriterien vorliegen:

  • Nachrangigkeit des Genussrechtskapitals,
  • Erfolgsabhängigkeit der Vergütung und Verlustbeteiligung bis zur vollen Höhe und
  • Längerfristigkeit der Kapitalüberlassung.

Sind die Kriterien für eine Eigenkapitalqualifikation erfüllt, erfolgt der Ausweis des Genussrechtskapitals in Anwendung von § 265 Abs. 5 HGB gesondert innerhalb der Position "Eigenkapital". Ist das zeitliche Moment "Längerfristigkeit" nicht mehr erfüllt, ist das Genussrechtskapital als gesonderter Posten als "Verbindlichkeit" umzugliedern.

[1] Siehe Küting/Dürr, DB 2005, S. 1531 mit weiteren Nachweisen (Fn. 47–54).
[2] IDW, WP Handbuch, 17. Aufl. 2021, Kap. F Rz 1323.

2.4.2 Stille Gesellschaft

 

Rz. 32

Gesetzliche Regelungen zur stillen Gesellschaft finden sich in den §§ 230 ff. HGB; sie definieren aber nicht den Begriff "stille Gesellschaft". Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft,[1] nach außen hin tritt sie als Gesellschaftsform nicht in Erscheinung, für sie ist kein eigenständiger Jahresabschluss aufzustellen. Der stille Gesellschafter beteiligt sich mit einer Vermögenseinlage an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, und diese Vermögenseinlage geht in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts über (§ 230 Abs. 1 HGB). Sofern es keine anderweitigen Vereinbarungen gibt, konstatiert § 231 Abs. 2 HGB die Beteiligung des "Stillen" am Gewinn und Verlust; die Verlustbeteiligung ist allerdings auf die Höhe der Einlage begrenzt (§ 232 Abs. 2 HGB). Der "Stille" hat keine Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse, ihm stehen aber die mit einem Kommanditisten vergleichbaren Kontrollrechte zu. Im Insolvenzfall hat der stille Gesellschafter den Rang eines Insolvenzgläubigers.

Ein Ausweis unter Eigenkapital ("Einlagen stiller Gesellschafter") kann in der Jahresbilanz jedenfalls dann als vertretbar angesehen werden, wenn stille Einlagen bis zur vollen Höhe am Verlust teilnehmen oder wenn die stillen Gesellschafter sich vertraglich verpflichtet haben, ihre Einlagen so lange nicht zurückzufordern, bis die Gläubiger der Gesellschaft befriedigt worden sind. Ist dagegen die Beteiligung der stillen Gesellschafter am Verlust ausgeschlossen und erhält er ohne Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft eine Garantie der Verzinsung neben seiner Gewinnbeteiligung, so ist seine Einlage wirtschaftlich als Fremdkapital anzusehen und dementsprechend als Verbindlichkeit in der Jahresbilanz auszuweisen.

[1] Man spricht insoweit von einer typischen stillen Gesellschaft in Abgrenzung zu der im Steuerrecht möglichen "atypischen stillen Gesellschaft".

2.4.3 Partiarisches Darlehen

 

Rz. 33

Beim partiarischen Darlehen (Beteiligungsdarlehen) ist im Regelfall der Darlehensgeber nicht am Verlust des Unternehmens beteiligt; dem Darlehensgeber wird regelmäßig zusätzlich zu einer festen Vergütung eine Erfolgsbeteiligung gewährt (partiarisch = gewinnabhängig); eine gemeinsame Zweckverfolgung, wie in § 705 BGB vorgeschrieben, gibt es nicht zwischen dem Unternehmen und dem Darlehensgeber. Es handelt sich um Fremdkapital.

Die Abgrenzung zur stillen Gesellschaft ist anhand von Indizien zu treffen; für ein partiarisches Darlehen sprechen:

  1. das Darlehen ist banküblich...

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