Rz. 35

Stehen Fragen der Bewertung im Vordergrund, so ist es Aufgabe von für die Gesellschafter aufgestellten Ergänzungsbilanzen, Unterschiede zwischen Handels- und Steuerrecht in Übereinstimmung zu bringen.

Bei den Ergänzungsbilanzen der Personengesellschaften handelt es sich um die Differenzen zwischen den Steuerbilanzen (ertragsteuerliche Vermögensübersichten) der OHG bzw. der KG einerseits und den Steuerbilanzen einzelner Gesellschafter andererseits. Diese steuerlichen Ergänzungsbilanzen kommen daher nur bei Personengesellschaften in Betracht, dagegen nicht bei Kapitalgesellschaften.

Wenn ein Gesellschafter z. B. höhere Aufwendungen zur Erlangung der Gesellschafterstellung gemacht hat, als das ihm zuerkannte Kapitalkonto bei der Personengesellschaft ausmacht, so kann er aufgrund einer entsprechenden Ergänzungsbilanz, in der er auf der Habenseite den Unterschied des steuerlichen Mehrbetrags und auf der Sollseite die Aufteilung dieses Mehrbetrags auf die entsprechenden Gruppen der Wirtschaftsgüter ausweist, gegebenenfalls höhere Abschreibungen vornehmen oder im Fall des Verkaufes eines Wirtschaftsguts seine höheren anteiligen Mehranschaffungskosten (gegenüber dem Buchwert in der Bilanz der Personengesellschaft) als abzugsfähig geltend machen.

[1] Zu Einzelheiten siehe "Ergänzungsbilanzen nach EStG".

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