Die Übernahme der handelsrechtlichen Untergliederung des Eigenkapitals in den IFRS-Abschluss ist im Allgemeinen zulässig. Neben der Bilanz ist aber eine eigenständige Eigenkapitalveränderungsrechnung aufzustellen. In ihr ist neben Rücklagenbewegungen u. a. auch das nicht erfolgs- bzw. GuV-wirksame other comprehensive income darzustellen. Hierunter können z. B. Zeitwertänderungen von Finanzinstrumenten oder von cash flow hedges fallen. Daneben besteht ein grundsätzlicher Unterschied zur Handelsbilanz:

  • Die IFRS grenzen das Eigenkapital enger ab als das Handelsrecht. So gehören etwa langfristige Genussrechte mit voller Verlustteilhabe und Insolvenznachrang handelsrechtlich aufgrund der Haftungsqualität zum Eigenkapital. In der IFRS-Bilanz kommt es nur auf das Rückzahlungskriterium an. Es ist bei Genussrechten gegeben. Unabhängig von der Vertragsdauer usw. stellen Genussrechte daher nach IFRS Fremdkapital dar.
  • Bilanziell als Fremdkapital auszuweisen sind unter Umständen auch die Beiträge der Gesellschafter von Personenunternehmen, denen für den potenziellen Fall einer Kündigung der Mitgliedschaft ein Abfindungsanspruch zusteht. Nur bei kumulativer Erfüllung einer Reihe von in IAS 32.16A niedergelegten Einzelkriterien gelingt bilanziell ein Eigenkapitalausweis.
  • Bei der Ausgabe zusammengesetzter Finanzinstrumente, z. B. von Wandelschuldverschreibungen, ist der Emissionserlös/Vereinnahmungsbetrag in eine Fremd- und eine Eigenkapitalzuführung aufzuteilen (split accounting).

Eine besondere Form der Begebung von Eigenkapital(-anwartschaftsrechten) ist die Gewährung von Mitarbeiteroptionen (stock options). IFRS 2 "Share-Based Payment" schreibt eine Behandlung der geldwerten Vorteile aus echten Optionen als Aufwand vor (Buchung "per Personalaufwand an Kapitalrücklage"). Bei virtuellen, in Geld zu zahlenden Optionen (Buchung "per Personalaufwand an Rückstellungen") war ein entsprechendes Vorgehen schon immer (auch nach HGB) erforderlich.

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