Für das Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft ist nach § 266 Abs. 3 HGB folgende Gliederung maßgeblich:[1]

 
I Gezeichnetes Kapital (Ansatz zum Nennbetrag)
II Kapitalrücklage
III Gewinnrücklagen:
  1. Gesetzliche Rücklage
  2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
  3. Satzungsmäßige Rücklagen
  4. Andere Gewinnrücklagen
IV Gewinnvortrag/Verlustvortrag
V Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

Nach § 266 Abs. 3 HGB kann sich eine kleine Kapitalgesellschaft bei der Darstellung auf die durch römische Ziffern gekennzeichneten Posten beschränken.

Das gezeichnete Kapital wird nach der Gründung der jeweiligen Gesellschaft im Handelsregister eingetragen. Je nach Rechtsform und den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags des Unternehmens kann dieses unterschiedlich hoch sein. Bei der AG entspricht es dem Grundkapital und beträgt mindestens 50.000 EUR.[2] Bei der GmbH muss das Stammkapital mindestens 25.000 EUR betragen, bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft lediglich 1 EUR. Das gezeichnete Kapital kann nach der Gründung der Gesellschaft durch eine Kapitalerhöhung oder eine Kapitalherabsetzung verändert werden. Zudem sehen die gesetzlichen Bestimmungen verschiedene Mindestkapitalien vor, die erbracht werden müssen, damit eine Eintragung erfolgt. Für die GmbH als der mit Abstand für die Rechtspraxis wichtigsten Gesellschaftsform des Kapitalgesellschaftsrechts sieht § 7 Abs. 2 GmbHG vor, dass mindestes 25 % des gesetzlichen Mindestkapitals von 25.000 EUR eingezahlt worden sein müssen.

Ist das gezeichnete Kapital teilweise noch nicht eingefordert, ist diese ausstehende Einlage offen vom gezeichneten Kapital abzusetzen, sodass das verbleibende eingeforderte Kapital auszuweisen ist.[3] Ist eine Einforderung im Einzelfall erfolgt ist, ist ein passiver Ausweis zum Nennwert vorzunehmen. Die noch nicht eingezahlte Einlage ist auf der Aktivseite unter den Forderungen gesondert auszuweisen.

Kapitalrücklagen sind zusätzliche Zahlungen des Gesellschafters in das Eigenkapital.[4] Dies erfolgt z. B., soweit von den Gesellschaftern eine Bareinlage als Nachschuss oder Agio verlangt wird, die über dem entsprechenden gezeichneten Kapital liegt.

In den Gewinnrücklagen dürfen Beträge ausgewiesen werden, die im aktuellen oder in früheren Geschäftsjahren aus dem Ergebnis gebildet worden sind.[5] Dazu gehören insbesondere aus dem Jahresüberschuss zu bildende gesetzliche oder auf dem Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung beruhende Rücklagen oder andere freiwillige Rücklagen.[6] Beim Gewinnvortrag handelt es sich dabei um Gewinne früherer Wirtschaftsjahre, die nicht ausgeschüttet oder den Rücklagen zugeführt wurden.

Ein Verlustvortrag ist ein noch nicht durch spätere Gewinne oder aufgelöste Rücklagen ausgeglichener Jahresfehlbetrag eines früheren Wirtschaftsjahrs.

Ist das gesamte Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht, ist dieser Differenzbetrag nach § 268 Abs. 3 HGB auf der Aktivseite der Bilanz gesondert als "nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.[7]

Aus dem Bereich des GmbHG gibt es nur wenige gesetzliche Sonderbestimmungen zum Eigenkapital der GmbH. § 33 GmbHG schränkt allerdings den Erwerb von eigenen Anteilen durch die Gesellschaft ein. Zudem ist es strikt verboten, das Stammkapital vor Abschluss der Liquidation der Gesellschaft zurück zu gewähren. Auch bei der GmbH besteht nach § 55a GmbHG die Möglichkeit der Schaffung von genehmigten Kapital und der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.[8]

[1] Ausführlich hierzu Schubert/Waubke, in Beck’scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 266 HGB Rz. 170 ff.
[2] Bei verschiedenen Aktiengattungen gelten nach § 152 AktG Besonderheiten, Schubert/Waubke, in Beck’scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 266 HGB Rz. 172.
[3] Störk/Kliem/Meyer, in Beck’scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 272 HGB Rz. 30 ff.
[4] Im Einzelnen Störk/Kliem/Meyer, in Beck’scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 272 HGB Rz. 160 ff.
[5] Schubert/Waubke, in Beck’scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 266 HGB Rz. 177.
[6] Ausführlich Störk/Kliem/Meyer, in Beck’scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 272 HGB Rz. 230 ff.
[7] Bei einer GmbH ist zudem zu beachten, dass bei einem Verlust des halben Stammkapitals durch Verluste umgehend eine Gesellschafterversammlung einzuberufen ist, § 46 GmbHG.
[8] Vgl. § 57c GmbHG.

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