Für den Ausweis des Eigenkapitals bei Personengesellschaften ist vor allem die Rechtsform der Gesellschaft sowie der Umfang der Haftung der einzelnen Gesellschafter maßgeblich. Haften alle Gesellschafter in vollem Umfang, wie dies bei einer GbR und OHG der Fall ist, wird das Eigenkapital als variables Kapitalkonto – getrennt für jeden Gesellschafter – geführt.[1]

Eine Aufgliederung in mehrere Kapitalbereiche erfolgt in der Praxis allein schon aus Gründen der Transparenz regelmäßig. In der Regel finden sich Bestimmungen hierzu in den Gesellschaftsverträgen. Dabei wird zumeist zumindest in einen festen Kapitalanteil und ein Gewinn- oder Verrechnungskonto unterschieden. Letzteres kann auch als Fremdkapital ausgestaltet sein. Dies hängt von der gesellschaftsvertraglichen Regelung im Einzelfall ab. Weitere Konten können ein gesondertes Verlustkonto, ein Rücklagenkonto oder ein Darlehenskonto sein.

Bei (echten) Kommanditgesellschaften wird das Komplementärkapital häufig als einheitliches variables Eigenkapital ausgewiesen. Für das Kapital des Kommanditisten sind jedoch ein Festkapital für die Kommanditeinlage sowie mindestens ein variables Kapitalkonto zu führen. Bei der Kommanditgesellschaft ist die gesellschaftsvertragliche Praxis, die regelmäßig anzutreffenden Mehrkontenmodellen mit bis zu 4 verschiedenen Konten beinhalten, insbesondere von der Anwendung des § 15a EStG getrieben, da die Frage der zutreffenden Abgrenzung zwischen Kapitalkonten und Darlehenskonten in diesem Zusammenhang von erheblicher Bedeutung ist.[2]

Ohne an dieser Stelle Einzelheiten der teils sehr komplexen Bestimmung des § 15a EStG darstellen zu können, sei nur erwähnt, dass bei der Ermittlung des Kapitalkontos i. S. v. § 15a EStG Gesellschafter-Darlehenskonten als Fremdkapital der Gesellschaft außer Betracht zu lassen sind.[3]

Eine weitere steuerliche Regelung, die die Praxis nicht unerheblich verkompliziert hat, ist § 5b EStG. Nach dieser Bestimmung ist der Finanzverwaltung eine sog. E-Bilanz zu übermitteln. Hierbei ist auch eine Übermittlung der Kapitalkonten der Gesellschafter erforderlich, sodass eine saubere Verbuchung der Bewegungen auf den Kapitalkonten zu erfolgen hat.[4] Der Aufwand, der hierbei zu betreiben ist, ist teilweise erheblich.

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