Leitsatz

Der Anspruch auf die vom Finanzamt höchstens achtmal jährlich zu gewährende → Eigenheimzulage wegen Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung im Inland entsteht im Kalenderjahr des Beginns ihrer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (§§ 4, 10 EigZulG). Wird die gekaufte Wohnung nach der Besitzübergabe vom Erwerber zunächst renoviert und anschließend bezogen, kommt es auf das Kalenderjahr des Einzugs an. Denn unter Nutzung zu Wohnzwecken ist der tatsächliche Gebrauch der Wohnung zum Wohnen zu verstehen. Das setzt den Einzug in eine bewohnbare Wohnung voraus.

Dass Renovierungsarbeiten nicht den Begriff der Nutzung zu Wohnzwecken erfüllen, auch wenn der Eigentümer bei dieser Gelegenheit in der Wohnung behelfsmäßig übernachtet, entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH zu vergleichbaren Regelungen des Einkommensteuergesetzes, z. B. auch im Rahmen der → Eigenheimförderung nach § 10e EStG.

Im jetzt entschiedenen Fall hatte der Kläger im Oktober 1997 ein 1954 erbautes Reiheneinfamilienhaus gekauft, das er nach der Besitzübergabe am 15. 12. 1997 während der Weihnachtsfeiertage bis zum Jahreswechsel 1997/98 – mit dort behelfsmäßiger Übernachtung – renovierte, um es dann am 15. 2. 1998 zu beziehen. Während der Kläger die Eigenheimzulage bereits für das Jahr 1997 beantragte, wurde sie ihm vom FA erst ab 1998 gewährt.

Die Klage hiergegen blieb erfolglos. Auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG wurde vom BFH als unbegründet zurückgewiesen, da die Sache nicht von grundsätzlicher Bedeutung sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Denn die zur Begründung vorgetragene Rechtslage sei in Rechtsprechung und Schrifttum hinreichend geklärt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 04.05.1999, IX B 38/99

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