Rz. 35

Die bilanzielle Behandlung von – nicht zur Einziehung vorgesehenen – eigenen Anteilen ist mit der handelsrechtlichen und steuerlichen Behandlung des Erwerbs eigener Aktien zur Einziehung vergleichbar. In diesem Fall erfolgt weder handelsrechtlich noch steuerlich eine Bilanzierung. Auf Ebene des veräußernden Gesellschafters stellt der Erwerb von eigenen Anteilen durch die Gesellschaft ein Veräußerungsgeschäft dar, welches nach allgemeinen Grundsätzen der Besteuerung unterliegt.[1] Die Besteuerung auf Ebene des veräußernden Gesellschafters ist – aufgrund des Trennungsprinzips – unabhängig von der steuerlichen Behandlung auf Ebene der erwerbenden Gesellschaft und lässt so eine Behandlung als Veräußerungsgeschäft zu. Vor diesem Hintergrund entsteht auf Ebene des veräußernden Gesellschafters – auch bei Veräußerung von nicht zur Einziehung vorgesehenen Anteilen – eine Steuerpflicht (z. B. §§ 13 bis 18, 20, 23 EStG und § 21 UmwStG).[2]

 

Rz. 36

Werden die Anteile des veräußernden Gesellschafters in einem Depot

  • eines inländischen Kreditinstituts oder inländischen Finanzdienstleistungsinstituts i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b EStG,
  • eines inländischen Wertpapierhandelsunternehmens oder
  • einer inländischen Wertpapierhandelsbank verwaltet bzw. verwahrt oder
  • wird die Veräußerung der Beteiligungsrechte von inländischen Kreditinstituten durchgeführt,

haben die genannten Unternehmen als auszahlende Stelle die Kapitalertragsteuer auf den Veräußerungsgewinn zu entrichten (§ 44 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG).[3]

 

Rz. 37

Liegt wegen eines überhöhten Kaufpreises eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, ist dem veräußernden Gesellschafter ein entsprechender Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zuzurechnen.[4]

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