Rz. 13

Anders als im Recht der AG findet sich bei der GmbH keine detaillierte Regelung hinsichtlich des Erwerbs eigener Anteile durch die Gesellschaft, was dabei auf den regelmäßig überschaubaren Gesellschafterkreis einer GmbH zurückzuführen sein könnte.[1] Im Gegensatz zur AG ist der Erwerb eigener Anteile bei der GmbH nicht an sachliche Gründe gebunden (§ 33 Abs. 2 GmbHG). Zudem kennt das Recht der GmbH auch keine maximale Obergrenze, bis zu der eigene Anteile durch die Gesellschaft erworben werden dürfen.[2]

 

Rz. 14

Gem. § 33 Abs. 2 Satz 1 GmbHG ist der Erwerb eigener Geschäftsanteile nur zulässig, soweit diesbezüglich die Einlagen vollständig geleistet worden sind, und unter der Voraussetzung, dass die GmbH im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage i. H. d. Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Stammkapital oder eine nach dem Gesellschaftsvertrag zu bildende Rücklage zu mindern, welche nicht zur Zahlung an die Gesellschafter verwandt werden darf. Die Einlagen sind dann nicht vollständig geleistet, wenn eine rückständige Stammeinlage vorliegt. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um eine Geld- oder Sacheinlage handelt und wie groß der noch ausstehende Rest ist.[3] Unbeachtlich ist jedoch der Rückstand sonstiger Leistungen wie etwa Aufgeld, Zinsen, Vertragsstrafen oder Nebenleistungen.[4]

 

Rz. 15

Könnte also eine Rücklage i. H. d. Aufwendungen für den Erwerb aus freiem Vermögen geschaffen werden, ist dieses ausreichend, um eine Rückzahlung von Einlagen aus gebundenem Kapital zu verhindern. Dabei ist die Feststellung, dass die Gegenleistung aus freiem Vermögen aufgebracht werden kann, aufgrund von fortgeführten Buchwerten ohne Berücksichtigung nicht aufgelöster stiller Reserven zu treffen.[5] Maßgeblich ist hier jedoch nicht der Bilanzstichtag, sondern der Tag des Erwerbs.[6]

Bei einer Verschlechterung der Vermögenssituation im Zeitraum zwischen Kauf und Erfüllung darf die GmbH den Erwerb des Anteils nicht mit Mitteln aus dem gebundenen Kapital vornehmen.[7] Erfolgt ein Erwerb nur teilweise zulasten von nicht freiem Vermögen, so ist dieser mangels Teilbarkeit des Geschäfts grundsätzlich als Ganzes unzulässig. Werden (gleichzeitig) mehrere Anteile erworben und deckt das freie Vermögen nicht das gesamte Entgelt, ist das gesamte Geschäft ebenfalls unzulässig. Liegt jedoch eine Vereinbarung über eine Rangfolge vor, in welcher die Geschäfte gültig sein sollen, sind die Erwerbe insoweit vorzunehmen, als die Gegenleistung aus dem freien Vermögen erfolgen kann. Ist eine solche Rangfolge nicht vereinbart, bleibt es dabei, dass alle Geschäfte mangels Teilbarkeit ungültig und nicht erfüllbar sind.[8]

[1] Vgl. Dißars, StC 12/2007, S. 41.
[2] Vgl. Seidler, in Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 8. Aufl. 2017, § 272 HGB Rz. 100.
[3] Vgl. Altmeppen, in Roth/Altmeppen, 8. Aufl. 2015, § 33 GmbHG Rz. 9.
[4] Vgl. Wicke, GmbHG, 3. Aufl. 2016, § 33 GmbHG Rz. 2.
[6] Vgl. Fastrich, in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 21. Aufl. 2017, § 33 GmbHG Rz. 11.
[7] Vgl. BGH, Urteil v. 30.9.1996, II ZR 51/95, NJW 1997, S. 196–198; Altmeppen, in Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl. 2015, § 33 GmbHG Rz. 20; eingehend Bloching/Kettinger, BB 2006, S. 172.
[8] Vgl. Altmeppen, in Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl. 2015, § 33 GmbHG Rz. 17–18.

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