Ist der Nachweis der Ausfuhr durch Belege mit einer Bestätigung der Grenzzollstelle oder der Abgangsstelle nicht möglich oder nicht zumutbar, z. B. bei der Ausfuhr von Gegenständen im Reiseverkehr, durch einen Kurier des Auswärtigen Amts oder durch Transportmittel der Bundeswehr, kann der Unternehmer den Ausfuhrnachweis auch durch andere Belege führen.

Als Ersatzbelege werden dann insbesondere Bescheinigungen amtlicher Stellen der Bundesrepublik Deutschland anerkannt.[1]

[1] 6.6 Abs. 6 UStAE.

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