Kommentar

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG steht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung nur „Ehegatten” zu ( Ehegatten-Veranlagung ). Ob jemand „Ehegatte” in diesem Sinne ist, ist nach der bisherigen Rechtsprechung grundsätzlich nach Maßgabe des Zivilrechts einschließlich der Vorschriften des Internationalen Privatrechts zu beurteilen (BFH, Urteil v. 6. 12. 1985, VI R 56/82, BStBl 1986 II S. 390). Danach setzt die Gewährung des Ehegattensplitting grundsätzlich die Eheschließung vor dem Standesbeamten voraus.

An dem Erfordernis einer zivilrechtlich wirksamen Eheschließung hat der BFH in einer kürzlich ergangenen Entscheidung erneut festgehalten. Danach kommt eine Zusammenveranlagung nicht in Betracht, wenn ägyptische Staatsangehörige , von denen einer außerdem die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, im Inland eine Ehe geschlossen haben, die zwar nach dem gemeinsamen Heimatrecht, nicht aber nach deutschem Recht gültig ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.04.1998, VI R 16/97

Hinweis:

Ob von dem Grundsatz, daß die Zusammenveranlagung eine zivilrechtlich wirksame Ehe voraussetzt, dann Ausnahmen zuzulassen sind, wenn entweder nur Ausländer oder solche Personen betroffen sind, die (auch) EU-Ausländer sind, hat der BFH im Streitfall offen gelassen. Die Rechtsentwicklung bleibt abzuwarten. Bis auf weiteres muß Steuerpflichtigen, die den Splittingtarif in Anspruch nehmen wollen, geraten werden, eine nach Maßgabe des Zivilrechts einschließlich der Vorschriften des Internationalen Privatrechts wirksame Ehe einzugehen.

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