Überblick

Arbeitnehmer können sich zur Erledigung übertragener Aufgaben Dritter bedienen. Sie können daher auch mit ihrem Ehegatten grundsätzlich Unterarbeitsverhältnisse abschließen, die steuerlich anzuerkennen sind, wenn die allgemeinen Voraussetzungen hierfür vorliegen (BFH, Urteil v. 18.10.2007, VI R 59/06, BStBl 2009 II S. 200; BFH, Urteil v. 18.11.2020, VI R 28/18, BStBl 2021 II S. 450). Unterarbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten werden von Finanzverwaltung und Rechtsprechung jedoch nur dann anerkannt und ein Werbungskostenabzug für den gezahlten Arbeitslohn im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beim Arbeitgeber-Ehegatten als zulässig erachtet, wenn der Abschluss eines solchen Arbeitsverhältnisses als allgemein üblich anzusehen ist. Zudem ist die tatsächliche Durchführung erforderlich. Des Weiteren müssen die Vertragsbedingungen wie bei Verträgen unter fremden Dritten dem Fremdvergleich standhalten. Lohnzahlungen an den Ehegatten können unter bestimmten Voraussetzungen auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden, z. B. für die Verwaltung der vermieteten Immobilien, für Instandsetzungsarbeiten, für die Pflege der Außenanlagen und den Winterdienst.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Erläuterungen zur verwaltungsseitigen Beurteilung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen finden sich in R 4.8 EStR 2012 sowie H 4.8 EStH 2022.

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