Zum Nachweis, dass der Arbeitsvertrag zwischen den Ehegatten ernstlich vereinbart ist, bedarf es nicht unbedingt der Schriftform. Der Arbeitsvertrag kann aus steuerlicher Sicht auch mündlich oder sogar stillschweigend geschlossen werden. Obwohl eine schriftliche Niederlegung des Arbeitsvertrags nicht erforderlich ist, ist die Schriftform aus Beweisgründen, d. h. zwecks leichteren Nachweises des Vertragsinhalts, noch vor Beginn der Beschäftigung empfehlenswert.[1]

 
Praxis-Tipp

Keine Rückdatierung des Vertrags

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag darf nicht zurückdatiert werden, allenfalls kann eine zunächst mündlich getroffene Vereinbarung schriftlich gefasst werden. Rückwirkende Gehaltszahlungen werden steuerlich regelmäßig nicht anerkannt.[2]

Wichtig ist, dass bei einem Arbeitsvertrag über eine regelmäßige Tätigkeit die ausgeübte Tätigkeit so genau wie möglich beschrieben wird, um den Verdacht der familienrechtlichen Mitarbeit entkräften zu können. Die vertraglichen Hauptleistungspflichten – dazu zählen in erster Linie die Bezahlung sowie Art und Umfang der Tätigkeit – sollten konkret umrissen werden.[3] Vor allem der Inhalt des Arbeitsverhältnisses sollte präzise angegeben werden. Wenn sich die Arbeitsleistung nicht aus der Art der Tätigkeit ergibt, sollte sie durch Festlegung der Arbeitszeiten geregelt oder durch Stundenaufzeichnungen nachgewiesen werden – soweit nicht aus einem betriebsinternen Fremdvergleich Gegenteiliges folgt.[4]

Allein der Umstand, dass die Arbeitszeiten des Ehegatten nicht vorab vereinbart worden sind, ist allerdings unschädlich. Auch das Fehlen von Stundenzetteln schließt die Anerkennung des Arbeitsverhältnisses nicht aus. Zeitliche Arbeitszeitaufzeichnungen stellen kein Tatbestandsmerkmal für die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses dar. Damit würde das Vorhandensein von Arbeitszeitaufzeichnungen zu Unrecht in den Rang eines Tatbestandsmerkmals erhoben. Die Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses kann dementsprechend nicht (allein) auf eine fehlende Arbeitszeitdokumentation gestützt werden und damit erst Recht nicht darauf, dass vorhandene Arbeitszeitnachweise (angeblich) unzureichend seien.[5]

 
Praxis-Tipp

Unklarheiten bei der Wochenarbeitszeit steuerlich unschädlich?

Bei geringfügiger Beschäftigung Angehöriger sind Unklarheiten bei der Wochenarbeitszeit für die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses unschädlich, wenn die Arbeitszeit von den betrieblichen und beruflichen Erfordernissen des Steuerpflichtigen abhängt, deshalb letztlich unbestimmt ist und nur in Schätzwerten angegeben werden kann. Die Unklarheit ist in einem solchen Fall auf die Eigenart des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen und nicht auf eine unübliche Gestaltung. Sie berührt nicht die steuerrechtliche Wirksamkeit des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses.[6]

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