Ein Ehegattenarbeitsvertrag wird steuerlich nur anerkannt, wenn er

  • ernsthaft gewollt, klar und eindeutig vereinbart ist,
  • inhaltlich dem entspricht, was unter Fremden üblich ist,
  • tatsächlich wie vereinbart und unter Fremden üblich durchgeführt wird,
  • der Ehegatte die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich erbringt und
  • der Arbeitgeber-Ehegatte seinerseits alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllt.[1]

Ein Ehegattenarbeitsverhältnis ist nicht ernstlich gewollt, wenn es nur "zum Schein" abgeschlossen worden ist. Scheingeschäfte sind zivilrechtlich nichtig[2], für die Besteuerung sind sie wegen § 41 Abs. 2 AO ohne Bedeutung.[3] Ein Scheinarbeitsverhältnis liegt vor, wenn sich die Ehegatten über den Scheincharakter des Arbeitsvertrags einig sind[4], d. h., wenn der "Arbeitnehmer-Ehegatte" schuldrechtlich überhaupt nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, das Arbeitsverhältnis mit dem Ziel der Steuerersparnis also nur vorgetäuscht wird. Wer sich auf die zivilrechtliche Nichtigkeit eines Geschäfts beruft, trägt für den Scheincharakter die Beweislast. Dies gilt auch für die Behauptung, bei einem Arbeitsvertrag habe es sich um ein Scheingeschäft gehandelt.[5]

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