
Der Datenaustausch hat bei den wesentlichen betrieblichen Steuererklärungen elektronisch zu erfolgen. Das gilt grundsätzlich für die folgenden Steuererklärungen bzw. -anmeldungen:
- Einkommensteuererklärung bei der Erzielung von Gewinneinkünften, § 25 Abs. 4 EStG,
- Lohnsteuer-Anmeldung, § 41 Abs. 1 EStG,
- Kapitalertragsteuer-Anmeldung, § 45a Abs. 1 EStG,
- Gewerbesteuererklärung, § 14a GewStG,
- Körperschaftsteuererklärung, § 31 Abs. 1a KStG,
- Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, § 31 Abs. 1a KStG,
- Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, §§ 181 Abs. 2a, 180 Abs. 1 AO,
- Umsatzsteuererklärung, § 18 Abs. 3 UStG,
- Zusammenfassende Meldung, § 18a Abs. 1 UStG,
- Umsatzsteuer-Voranmeldung, § 18 Abs. 1 UStG.
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