Die Vorteile durch das Aufladen eines Elektrofahrzeugs, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, sind gemäß § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei (= steuerfreier Arbeitslohn). Voraussetzung ist, dass der Strom an einer ortsfesten Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens entnommen wird. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Überlassung von Ladestrom an Geschäftsfreunde des Arbeitgebers und deren Arbeitnehmer und auch nicht für Kunden des Arbeitgebers.

Steuerfrei ist auch das Aufladen von Elektrofahrrädern, die als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind, weil deren Motor auch Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h unterstützt. Die Steuerfreiheit gilt aus Billigkeitsgründen aber auch für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (Gemeinsamer Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.1.2020). Steuerfrei ist das Aufladen von

  • betrieblichen E-Bikes des Arbeitgebers,
  • privaten E-Bikes des Arbeitnehmers und
  • betrieblichen E-Bikes, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, wenn die Zuwendung von Strom an einer dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Einrichtung erfolgt. Der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung kann nach der pauschalen 1 %-Regelung erfolgen oder durch eine individuelle Nutzungswertermittlung (= Fahrtenbuchmethode). Die Fahrtenbuchmethode wird im Regelfall nur möglich sein, wenn das E-Bike über einen Km-Zähler verfügt.

Durch die Anwendung der 1 %-Regelung ist der geldwerte Vorteil von verbilligt oder unentgeltlich überlassenem Ladestrom bereits abgegolten. Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 46 EStG hat somit bei der 1 %-Regelung keine Auswirkung. Bei der Fahrtenbuchmethode wird der verbilligt oder unentgeltlich überlassene Ladestrom wegen der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 46 EStG bei den Gesamtkosten nicht einbezogen.

 
Wichtig

Steuerfreiheit nur bei Stromentnahme an einer ortsfesten Einrichtung des Arbeitgebers

Steuerfrei ist der Strom, der an einer ortsfesten Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens entnommen wird. Dazu gehört nicht der Strom aus einer betrieblichen Ladevorrichtung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlassen hat.

Dabei spielt es keine Rolle, ob

  • es sich um einen Stromanschluss des Arbeitgebers handelt oder
  • der Arbeitgeber die Stromkosten des Arbeitnehmers bezuschusst.

Konsequenz ist, dass die Stromkosten für private E-Bikes des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber erstattet hat, insoweit als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist.

Bei der Erstattung von Stromkosten für betriebliche Elektrofahrzeuge oder Hybridfahrzeuge des Arbeitgebers, handelt es sich um einen steuerfreien Auslagenersatz gemäß § 3 Nr. 50 EStG. Trägt der Arbeitnehmer die Stromkosten selbst, kann er diese vom privaten Nutzungswert abziehen.

Zur Vereinfachung des steuer- und beitragsfreien Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens (ausschließlich Pkw) beim Arbeitnehmer lässt die Finanzverwaltung monatliche Pauschalen zu.[1] Ohne die Anwendung von pauschalen Beträgen ist es schwierig, die selbst getragenen Kosten für den Ladestrom zu ermitteln, der auf betriebliche Fahrten entfällt.

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