Rz. 26

Ein Unternehmer, der Abfälle einzelner Kunden in Containern bei Mülldeponien eines Landkreises anliefert und gemäß Abfallsatzung als Gebührenschuldner der Deponiegebühren herangezogen wird, kann diese Deponiegebühren als durchlaufende Posten behandeln. Voraussetzung ist, dass dem Betreiber der Deponie der jeweilige Auftraggeber (als deponieberechtigter Abfallerzeuger) bekannt ist, z. B. aufgrund eines vom Anlieferer abgegebenen Ursprungszeugnisses/Deponieauftrags.[1] Dies gilt auch dann, wenn der Anlieferer neben dem Abfallerzeuger in Anspruch genommen werden kann.[2] Das vom BFH in seinen Urteilen angesprochene Wahlrecht zur Behandlung der Deponiegebühren in der Buchführung des Unternehmers ist dahingehend zu verstehen, dass es den Parteien unter Berücksichtigung der jeweiligen Abfallsatzung freisteht, wie sie ihre vertraglichen Vereinbarungen treffen. Nach diesen Vereinbarungen und der tatsächlichen Durchführung – wie in den Urteilen mehrfach hervorgehoben – richtet sich dann die Beurteilung, ob ein durchlaufender Posten angenommen werden kann oder nicht. Der Anschluss- und Benutzungszwang des Abfallbesitzers/-erzeugers nach der Abfallsatzung ist als Indiz für einen durchlaufenden Posten allein nicht ausreichend. Zudem muss sich der deponierungsberechtigte Abfallbesitzer aus den von der Deponie ausgestellten Ursprungszeugnissen/Deponierungsaufträgen oder den Anlieferungsnachweisen ergeben, d. h., dass die Deponie z. B. aus den Anlieferungsscheinen oder dergleichen entnehmen kann, für wen der Müll entsorgt wird.[3]

 

Rz. 27

Leitet ein Rechtsanwalt, Notar oder Angehöriger verwandter Berufe (Steuerpflichtiger) im Auftrag des Zahlungsverpflichteten Gebühren oder Auslagen (Kosten) an den Zahlungsempfänger weiter, für die er nach Kosten- bzw. Gebührenordnung als Auftraggeber gilt, so können diese Kosten, auch bei Nichtmitteilung des Namens und der Anschrift des Zahlungsempfängers, als durchlaufende Posten beim Steuerpflichtigen anerkannt werden.[4]

 

Rz. 28

Da der TÜV (Zahlungsempfänger) seine Prüfungsleistung gegenüber dem angemeldeten Prüfungskandidaten (Zahlungsverpflichteter) erbringt, zählen die Gebühren für die Führerscheinprüfung, die die Fahrschule (Steuerpflichtiger) den Fahrschülern in Rechnung stellt, zu den durchlaufenden Posten der Fahrschule.[5]

 

Rz. 29

Zahlt eine Arbeitsgelegenheit (Beschäftigungsstelle, die mithilfe öffentlicher Gelder finanziert wird) eine Mehraufwandsentschädigung (zusätzlich zum Arbeitslosengeld II), die diese von den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Zahlungsverpflichtete) zur Weiterleitung an den Zahlungsempfänger erhält, an den Zahlungsempfänger aus, ist dieser Betrag von der Arbeitsgelegenheit (Steuerpflichtiger) als durchlaufender Posten zu beurteilen.[6]

 

Rz. 30

Werbeagenturen u.Ä. (Steuerpflichtige) übernehmen häufig für ihre Kunden (Zahlungsverpflichtete) die Versendung von Prospekten, Briefen, Paketen usw. Die hierbei anfallenden Portokosten werden zumeist an den Kunden weiterberechnet. Der Steuerpflichtige hat den verauslagten Portobetrag als durchlaufenden Posten zu behandeln, wenn der Kunde mit der Deutschen Post AG (Zahlungsempfänger) in Rechtsbeziehung tritt. Eine solche Rechtsbeziehung tritt nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG (AGB der Deutschen Post AGB Brief National und AGB der Deutschen Post AG Brief International) zwischen der Deutschen Post AG und dem auf dem Brief genannten Absender ein. Macht eine Agentur ihren Auftraggeber als Absender kenntlich, indem sie z. B. das "Klischee" ihres Auftraggebers in den Freistempler einsetzt oder den Umschlag mit entsprechendem Absenderaufkleber oder -aufdruck versieht, liegen demnach Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Deutschen Post AG vor. Der verauslagte Portobetrag ist als durchlaufender Posten zu behandeln, soweit die Agentur die Portokosten verauslagt hat. Erhält der Steuerpflichtige von der Deutschen Post AG Rabatte, ist ein durchlaufender Posten nur anzunehmen, wenn die tatsächlich entrichteten Kosten (abzüglich Rabatt) dem Zahlungsverpflichteten weitergeleitet werden. Weist der Steuerpflichtige dennoch unberechtigt Umsatzsteuer auf das Porto aus, schuldet er diese gemäß § 14c Abs. 2 UStG.[7] Diese Regelungen gelten auch für sogenannte Konsolidierer, die als Inhaber postrechtlicher Lizenzen Briefsendungen bündeln, vorsortieren und in Briefzentren der Deutschen Post AG einliefern. Diese müssen in fremdem Namen auftreten und die Beförderungsleistung für den Auftraggeber durchführen.[8]

 

Rz. 31

Gelegentlich wird bei Warenlieferungen mit dem Kaufpreis eine Spende für gemeinnützige Zwecke vereinnahmt. Diese stellt bei entsprechender Kennzeichnung bei allen eingeschalteten Unternehmern einen durchlaufenden Posten dar. Eine entsprechende Kennzeichnung liegt vor, wenn dem Käufer die Höhe des Spendenbetrages und der Name des Spendenempfängers – bspw. durch deutlich sichtbaren Aufdruck auf der Ware bzw. Warenverpackung oder durch Hinweisschilder in den Ver...

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