Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Erwerb einer Kapitalbeteiligung
  • Abziehbare Betriebsausgaben
  • Anschaffungskosten

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Beteiligung an Kapitalgesellschaften 0517 0850   Beteiligungen
Bank 1200 1800   Guthaben bei Kreditinstituten

So kontieren Sie richtig!

Kosten der finanziellen und rechtlichen Due Diligence im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kapitalbeteiligung gehören zu den Anschaffungskosten. Beim Anteilserwerb einer Kapitalgesellschaft erfolgt die Buchung auf das Konto "Beteiligungen an Kapitalgesellschaften" 0517/0850 (SKR 03/04).

Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Bank" 1200/1800 (SKR 03/04).

In der Regel umfasst die Due Diligence die Analyse, Prüfung und Bewertung der Finanzkennzahlen und die zivilrechtlichen sowie steuerrechtlichen Eckwerte des zu erwerbenden Unternehmens. Hierdurch sollen mögliche Risiken in dem Zielunternehmen erkannt werden und dem Erwerber die Möglichkeit bieten, diese im Rahmen der Kaufpreisverhandlungen entsprechend zu verwerten.

 

Buchungssatz:

Beteiligungen an Kapitalgesellschaften

an Bank

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Erwerb von GmbH-Anteilen

Die X-AG hat die Hälfte der Anteile an der Y-GmbH übernommen. Im Vorfeld des Vertragsschlusses hatte die X-AG die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W mit der Erstellung von Gutachten beauftragt. Hierüber stellte die W für die Erstellung einer finanziellen Due Diligence 120.000 EUR netto in Rechnung.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0517/0850 Beteiligungen an Kapitalgesellschaften 120.000      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 22.800 1200/1800 Bank 142.800

3 Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten: Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, welche Kosten dazu zählen und aktiviert werden müssen

Anschaffungskosten sind diejenigen Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand zugeordnet werden können. Das ergibt sich aus § 255 Abs. 1 HGB.

Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten der Anschaffung und die nachträglichen Anschaffungskosten.[1]

Dieser handelsrechtliche Begriff der Anschaffungskosten gilt in Ermangelung einer abweichenden Definition im Einkommensteuergesetz (EStG) auch für das Steuerrecht.

Der Begriff der Anschaffungskosten ist wegen des Einbezugs der Nebenkosten und der nachträglichen Anschaffungskosten grundsätzlich umfassend. Er beinhaltet – unter Ausschluss der Gemeinkosten – alle mit dem Anschaffungsvorgang verbundenen Kosten.

Anschaffungskosten – jedenfalls in der Form der Nebenkosten der Anschaffung – sind insoweit

  • alle sonstigen Aufwendungen des Erwerbers neben der Entrichtung des Kaufpreises,
  • die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anschaffung stehen,
  • insbesondere zwangsläufig im Gefolge der Anschaffung anfallen.

3.1 Ein Letter of intent genügt

Im vom FG Köln entschiedenen Fall existierte ein Letter of intent. Als Letter of intent bezeichnet man eine Absichtserklärung, die das Interesse an Verhandlungen oder am Abschluss eines Vertrags bekunden soll. Somit ist das Finanzamt zu Recht davon ausgegangen, dass die entsprechenden Vorverträge keine Anhaltspunkte dafür enthalten, dass eine grundsätzliche Erwerbsentscheidung im Zeitpunkt der Auslösung der Due-Diligence-Kosten noch nicht getroffen war.

3.2 Due Diligence nach grundsätzlicher Erwerbsentscheidung

Im Falle einer Due Diligence ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine derartige grundsätzliche Erwerbsentscheidung gefallen ist. Denn es ist lebensfremd anzunehmen, ein Zielunternehmen würde einem Interessenten derartig weitgehenden Zugriff auf die Unternehmensinterna gestatten, ohne dass die Geheimhaltung und das gemeinsame Ziel des Kaufs vereinbart sind.

Dies gilt in noch höherem Maße für Kosten der Vertragsvorbereitung, Vertragsgestaltung und Vertragsbegleitung. Denn derartige Aufwendungen betreffen die Frage, wie der geplante und gewollte Erwerb gestaltet wird, und nicht, ob überhaupt erworben werden soll.

Dem widersprechen auch nicht die Sorgfaltspflichten des Aktien- und GmbH-Gesetzes. Denn der sorgfältige Geschäftsleiter wird die aufwendigen Gutachten nicht in Auftrag geben, wenn er nicht grundsätzlich zum Erwerb der Zielgesellschaften entschlossen ist.

3.3 Die Aufwendungen müssen aufgrund einer grundsätzlich gefassten Erwerbsentscheidung anfallen

Nach dem Urteil des FG Köln vom 6.10.2010[1] ist bei der Zuordnung von Due-Diligence-Kosten (Gutachterkosten) darauf abzustellen, ob sie vor oder nach Fassung des grundsätzlichen Erwerbsentschlusses angefallen sind.

Dabei ist davon auszugehen, dass eine Erwerbsentscheidung nicht gänzlich unumstößlich gefasst sein muss.[2] Vielmehr reicht die Veranlassung durch eine grundsätzlich gefasste Erwerbsentscheidung aus. Nach Auffassung des BFH sind Anschaffungsnebenkosten gegeben, wenn die Aufwendungen für ein Strategieentgelt durch eine grundsätzlich gefasste Erwerbsentscheidung veranlasst sind, auch wenn die Zielobjekte zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststehen.

 
Hinweis

Anschaffungskosten bei "grundsätzlicher Entscheidung"

Anschaffungskosten setzen keine endgültige, unwiderrufliche Erwerbsentscheidung voraus, sondern lediglich eine grundsätzliche Entscheidung. Dabei gilt e...

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