Im Falle einer Due Diligence ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine derartige grundsätzliche Erwerbsentscheidung gefallen ist. Denn es ist lebensfremd anzunehmen, ein Zielunternehmen würde einem Interessenten derartig weitgehenden Zugriff auf die Unternehmensinterna gestatten, ohne dass die Geheimhaltung und das gemeinsame Ziel des Kaufs vereinbart sind.

Dies gilt in noch höherem Maße für Kosten der Vertragsvorbereitung, Vertragsgestaltung und Vertragsbegleitung. Denn derartige Aufwendungen betreffen die Frage, wie der geplante und gewollte Erwerb gestaltet wird, und nicht, ob überhaupt erworben werden soll.

Dem widersprechen auch nicht die Sorgfaltspflichten des Aktien- und GmbH-Gesetzes. Denn der sorgfältige Geschäftsleiter wird die aufwendigen Gutachten nicht in Auftrag geben, wenn er nicht grundsätzlich zum Erwerb der Zielgesellschaften entschlossen ist.

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