Zusammenfassung

 
Überblick

Von Drittaufwand spricht man, wenn ein Dritter Kosten trägt, die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind.[1]

Aus dem Grundsatz der persönlichen Leistungsfähigkeit ergibt sich, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen i. S. d. § 9 Abs. 1 EStG oder § 4 Abs. 4 EStG persönlich tragen muss. Die Ermittlung der Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 und 2 EStG ist nämlich subjektbezogen[2] und Steuersubjekt ist der einzelne Steuerpflichtige selbst. Die Einkünfte sind nur dann Ausdruck der persönlichen Leistungsfähigkeit, wenn sich auch ihre Komponenten, d. h. die Einnahmen und Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben daran orientieren. Wie dem Steuerpflichtigen nur solche Einnahmen zuzurechnen sind, die seine persönliche Leistungsfähigkeit erhöhen, so sind spiegelbildlich nur solche Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen, die seine persönliche Leistungsfähigkeit mindern.[3] Drittaufwand wird somit dem Grundsatz nach nicht anerkannt. Im Laufe der Zeit haben sich jedoch Fälle herausgebildet, in denen Aufwand als sog. Drittaufwand dennoch abzugsfähig ist. Es sind hier zunächst die Fälle des sog. abgekürzten Zahlungswegs von Fällen des sog. abgekürzten Vertragswegs zu unterscheiden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Wie oben erläutert sind im Bereich des Drittaufwands Fragen der persönlichen Leistungsfähigkeit und somit auch des objektiven Nettoprinzips tangiert, jedoch fehlen gesetzliche Regelungen. Somit kommt der exakten Auswertung der Rechtsprechung erhöhte Bedeutung zu. Das Verständnis der durch die Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze durch die Finanzverwaltung[4] ist häufig sehr restriktiv zu Lasten der Steuerpflichtigen. Dennoch bieten die Anweisungen in den EStH (H 4.7, 10.1, 17 Abs. 5 EStH) eine wertvolle Hilfestellung beim Bearbeiten und Lösen einschlägiger Fälle.

1 Abkürzung des ­Zahlungswegs

In den Fällen der Abkürzung des Zahlungswegs übernimmt ein Dritter, beispielsweise der Ehegatte, ein Angehöriger oder ein Freund/eine Freundin des Steuerpflichtigen aus eigenen Mitteln dessen/deren Verbindlichkeiten. Der übernommene Aufwand stellt beim Steuerpflichtigen selbst Werbungskosten (z. B. bei der Handwerkerrechnung bzgl. einer im Privatvermögen vermieteten Immobilie) oder Betriebsausgaben (z. B. bei einer Handwerkerrechnung bzgl. des betrieblich genutzten Gebäudes) dar. Die Gründe für die Übernahme der Verbindlichkeit sind hierbei nicht von Bedeutung. So kann dies etwa vorkommen, um den Betrieb in einem finanziellen Engpass zu unterstützen oder auch nur wegen einer schnelleren oder einfacheren Abwicklung der Zahlungsvorgänge.

 
Praxis-Beispiel

Abgekürzter Zahlungsweg

Die Ehefrau ist Eigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung. Weil ihr Hauskonto im Augenblick kein ausreichendes Guthaben ausweist, überweist der Ehemann eine Reparaturrechnung von seinem Gehaltskonto. Ein späterer Ausgleich ist zwischen den Ehegatten nicht vereinbart und wird wegen der gemeinsamen Wirtschaftsführung auch nicht geleistet.

In diesem Fall wird der Drittaufwand steuerlich anerkannt. Die Ehefrau kann deshalb die entsprechenden Reparaturkosten als Werbungskosten bei ihren Vermietungseinkünften abziehen, obwohl sie den Aufwand nicht selbst getragen hat. Die Begründung sieht die Rechtsprechung in dem Gedanken der Abkürzung des Zahlungswegs: Der Ehemann hätte der Ehefrau zuerst den Geldbetrag schenken können, z.  B. durch Übergabe der Zahlungsmittel oder durch Überweisung auf ihr Konto. Anschließend hätte die Ehefrau aus den geschenkten Mitteln die Werbungskosten bezahlen können. Die steuerliche Anerkennung des Drittaufwands bei Abkürzung des Zahlungsweges soll den Ehegatten diesen umständlichen Zahlungsweg ersparen. Gleiches würde auch gelten, wenn im Beispielsfall die Beteiligten nicht verheiratet oder nicht verwandt sind. Sie müssen auch keine nahestehenden Personen z. B. im Sinne der Behandlung bei einer vGA sein.

Im Bereich der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen wird die Abkürzung des Zahlungswegs grundsätzlich ebenfalls nicht anerkannt.[1] Jedoch gibt es auch in diesem Bereich Ausnahmen:

  • für zusammen veranlagte Ehegatten und Lebenspartner, weil sie im Bereich der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen "gemeinsam als Steuerpflichtiger" behandelt werden[2],
  • für bestimmte Versicherungsleistungen zugunsten von Kindern oder
  • des geschiedenen/dauernd getrennt lebenden Ehegatten[3],
  • seit 2013 bei der Ehegatten-Einzelveranlagung, weil die Aufwendungen demjenigen Ehegatten zugerechnet werden, der sie wirtschaftlich getragen hat.[4] Hier ergeben sich gelegentlich interessante Gestaltungsmöglichkeiten.

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