Kurzbeschreibung

Mit dem Rechner kann ermittelt werden, in welcher Höhe Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht werden können.

Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Orts, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Steuerlich wird der doppelte Haushalt nur anerkannt, wenn er beruflich veranlasst ist. Notwendige Mehraufwendungen, die durch eine zusätzliche auswärtige Wohnung zwangsläufig entstehen, sind steuerlich begünstigt, wenn die Berufsausübung der entscheidende Anlass für die Begründung dieses zweiten Haushalts ist.

Für die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung müssen 3 Kriterien erfüllt sein:

  • Unterhalten eines eigenen Hausstands;
  • zusätzliche Wohnung am auswärtigen Beschäftigungsort;
  • berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung.

Notwendige Mehraufwendungen

Als notwendige Mehraufwendungen kommen in Betracht:

  • Fahrtkosten, insbesondere Familienheimfahrten;
  • Verpflegungsmehraufwendungen, grundsätzlich nur für die ersten 3 Monate nach Bezug der Zweitwohnung;
  • Unterkunftskosten für die Zweitwohnung in nachgewiesener Höhe, im Inland max. bis 1.000 EUR pro Monat bzw. 12.000 EUR im Jahr.

Weitere Informationen

Grundvoraussetzung für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung ist, dass aus beruflichen Gründen eine einheitliche Haushaltsführung in 2 verschiedene Haushalte aufgesplittet wird. Zusätzlich zum bisherigen eigenen Haushalt am Ort des Lebensmittelpunkts (z. B. Familie, Freunde) wird ein weiterer am Beschäftigungsort begründet. Mit dem Begriff "eigener Haushalt" ist gemeint, dass der Arbeitnehmer die Wohnung selbst unterhält, bzw. sich persönlich und finanziell am hauswirtschaftlichen Leben beteiligt. Bei verheirateten Arbeitnehmern wird dies grundsätzlich unterstellt. Auch ledige Arbeitnehmer unterhalten einen eigenen Hausstand, wenn in diesem z.B. ein Lebensgefährte oder ein abhängiges Familienmitglied lebt. Selbst bei einem Single wird ein eigener Hausstand angenommen, wenn er die bisher allein bewohnte Wohnung weiterhin nutzt und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen dort behält.

Beiderseits auswärtig beschäftigte Ehegatten können sogar jeweils eine Wohnung am Beschäftigungsort unterhalten, sofern sie die bisherige Wohnung als Haupthaushalt beibehalten.

Lediglich bei ledigen Arbeitnehmern, die noch zu Hause bei den Eltern in deren Haushalt leben, wird i. d. R. kein eigener Hausstand bejaht.

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