Überblick

Der Gesetzgeber hält für Sachverhalte, bei denen aufgrund einer Auswärtsbeschäftigung der Arbeitnehmer eine Zweitwohnung unterhält, die steuerlichen Vergünstigungen der doppelten Haushaltsführung bereit. Der Arbeitnehmer kann die notwendigen Mehraufwendungen, die durch die beruflich veranlasste Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort entstehen, als Werbungskosten abziehen, soweit sie vom Arbeitgeber nicht steuerfrei ersetzt werden. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung wird steuerlich unbefristet anerkannt. Der Werbungskostenabzug sowie der steuerfreie Arbeitgeberersatz sind damit auch bei einer langjährigen doppelten Haushaltsführung für den gesamten Zeitraum der auswärtigen Beschäftigung zulässig. Zu beachten ist allerdings, dass Verpflegungskosten nach den für Reisekosten geltenden Regeln ausschließlich in Form von Pauschbeträgen für eine 3-Monatsfrist als maximale Zeitdauer steuerlich berücksichtigt werden können. Ab 2020 hat der Gesetzgeber die für das Inland maßgebenden Verpflegungspauschbeträge auf 14 bzw. 28 EUR angehoben. Die vom Gesetzgeber auf 2022 vorgezogenen Erhöhung der sog. Fernpendlerpauschale ist auch für die wöchentlichen Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung von Bedeutung. Die Anhebung auf 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer führt beim Arbeitnehmer regelmäßig zu einem höheren Werbungskostenabzug, da die Entfernung zwischen der Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort und der Hauptwohnung am eigenen Hausstand fast immer mehr als 20 Kilometer beträgt.

Der Gesetzgeber verlangt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung, um einen eigenen Hausstand zu begründen. Außerdem werden die abzugsfähigen Kosten für die auswärtige Unterkunft im Inland auf einen monatlichen Höchstbetrag von 1.000 EUR begrenzt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzlichen Bestimmungen zur doppelten Haushaltsführung ergeben sich für den Werbungskostenabzug aus § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Der steuerfrei mögliche Arbeitgeberersatz hat seine Rechtsgrundlage in § 3 Nr. 16 EStG bzw. für den öffentlichen Dienst in § 3 Nr. 13 EStG, die beide an den Umfang der abzugsfähigen Werbungskosten geknüpft sind. Die hierzu ergangenen Verwaltungsanweisungen sind in einem umfangreichen Anwendungsschreiben (BMF, Schreiben v. 24.10.2014, IV C 5 – S 2353/14/10002, BStBl 2014 I S. 1412) zusammengefasst, das aktualisiert und an die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung angepasst worden ist (BMF, Schreiben v. 25.11.2020, IV C 5 – S 2353/19/10011 :006, BStBl 2020 I S. 1228). Weitere Auslegungshinweise finden sich in R 9.11 der Lohnsteuer-Richtlinien.

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