Umzugskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.[1] Das gilt zumindest für den (Teil-) Umzug an den neuen Beschäftigungsort und auch dann, wenn der Unternehmer bzw. Arbeitnehmer bei einem Ortswechsel von einem zum anderen auswärtigen Tätigkeitsort umzieht.

Es müssen die tatsächlich angefallenen Umzugskosten nachgewiesen werden. Bei einem Umzug anlässlich der Begründung, Beendigung oder des Wechsels einer doppelten Haushaltsführung können gemäß R 9.11 Abs. 9 LStR die Pauschalen für sonstige Umzugsaufwendungen gemäß § 10 des Bundesumzugskostengesetzes nicht beansprucht werden.

 
Praxis-Beispiel

Speditionskosten als Umzugskosten

Der Unternehmer beauftragt eine Spedition, Einrichtungsgegenstände zur Zweitwohnung am Beschäftigungsort zu transportieren. Dafür zahlt er 900 EUR zuzüglich 171 EUR Umsatzsteuer.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4900/6300 Sonstige betriebliche Aufwendungen 900      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 171 1200/1800 Bank 1.071

Trotz doppelter Haushaltsführung können Umzugsaufwendungen nicht geltend gemacht werden, wenn

  • die Hauptwohnung vom Beschäftigungsort wegverlegt und dort eine Zweitwohnung beibehalten wird,
  • der Umzug am Wohnort von der bisherigen in eine neue Hauptwohnung erfolgt,
  • Ehegatten bei Eheschließung eine Wohnung zur Hauptwohnung und die andere zur Zweitwohnung erklären oder wenn wegen der Geburt eines Kindes ein Wechsel bei Haupt- und Zweitwohnung vorgenommen wird.

Abgrenzung: Umzugskosten oder doppelte Haushaltsführung

Beim Wechsel an einen neuen Tätigkeitsort gibt es zwei Varianten, die steuerlich unterschiedlich zu behandeln sind.

  • Der Unternehmer/Arbeitnehmer behält seine bisherige Wohnung bei und bezieht darüber hinaus eine Wohnung am Beschäftigungsort. Es handelt sich um eine doppelte Haushaltsführung mit der Konsequenz, dass steuerlich maximal 1.000 EUR pro Monat abgezogen werden können.
  • Der Unternehmer/Arbeitnehmer plant von Anfang an den Umzug und mietet am neuen Tätigkeitsort eine größere Wohnung für sich und seine Familie. Die Einschränkung auf eine Miete von monatlich 1.000 EUR, die für die doppelte Haushaltsführung einer Einzelperson gilt, ist nach dem Urteil des BFH vom 13.7.2011 (VI R 2/11) nicht anzuwenden.
 
Praxis-Beispiel

BFH-Entscheidung zur Abgrenzung

Der Kläger hatte seinen Tätigkeitsort gewechselt und dort zum 1.12. zusammen mit seiner Frau eine 165 m² große 5-Zimmerwohnung gemietet. Von dort ging der Kläger seiner Tätigkeit nach. Im Februar des Folgejahres zogen die Ehefrau und das gemeinsame Kind (wie von Anfang an geplant) ebenfalls in diese Wohnung nach.

Es liegt zwar für kurze Zeit eine doppelte Haushaltsführung vor. Die Miete der 165 m² großen 5 Zimmerwohnung steht jedoch nicht im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung. Vielmehr handelt es sich bei dem doppelten Mietaufwand um beruflich bedingte Umzugskosten, die gem. § 9 Abs. 1 EStG uneingeschränkt abziehbar sind.

 
Praxis-Tipp

Umzugskosten sind steuerlich abzugsfähig

Mietaufwendungen im Zusammenhang mit einem beruflichen Umzug sind anteilig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, und zwar

  • für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag in die neue Wohnung und
  • für die neue Familienwohnung bis zum Umzugstag der Familie.

Nach dem Umzug ist die doppelte Mietzahlung für die alte Familienwohnung abziehbar, längstens bis zum Auslaufen des Mietvertrags. Das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) schränkt die Erstattung der Miete auf 3 bzw. 6 Monate ein. Der BFH lehnt es ab, diese Einschränkung des BUKG für den Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug zu übernehmen (entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung). Nach dem BFH-Urteil besteht also ein größerer Spielraum, dem Arbeitnehmer berufliche Umzugskosten lohnsteuerfrei zu erstatten.

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