Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer die Aufwendungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar sind, steuerfrei erstatten. Der Arbeitgeber darf unterstellen, dass Arbeitnehmer mit der Steuerklasse III, IV oder V einen eigenen Hausstand haben, an dem sie sich auch finanziell beteiligen.[1] Bei Arbeitnehmern mit einer anderen Steuerklasse muss der Arbeitgeber sich von seinem Arbeitnehmer schriftlich bestätigen lassen, dass er neben einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort eine weiter entfernt liegende Hauptwohnung hat und dort einen eigenen Hausstand unterhält, an dem er sich auch finanziell beteiligt.

Der Arbeitgeber kann die Kosten der Zweitwohnung bzw. Zweitunterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Inland (wie bisher) pauschal und steuerfrei erstatten.

Macht der Arbeitnehmer Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in seiner Steuererklärung geltend, muss er dem Finanzamt gegenüber darlegen, dass die Voraussetzungen vorliegen. Er muss insbesondere darlegen, dass er am Hauptwohnort einen eigenen Hausstand unterhält, an dem er finanziell beteiligt ist. Die Kosten für die Zweitwohnung bzw. Zweitunterkunft am Beschäftigungsort müssen grundsätzlich im Einzelnen nachgewiesen werden. Die Kosten können ausnahmsweise auch geschätzt werden, wenn dem Grunde nach zweifelsfrei entstanden sind.[2]

 
Hinweis

Was bei Renovierungskosten einer Zweitwohnung zu beachten ist

Renovierungskosten und Handwerkerleistungen können – soweit alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, regelmäßig als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG geltend gemacht werden. Zu beachten ist jedoch: Auch wenn die Zweitwohnung insoweit den Begriff des Haushalts erfüllt, ist der Höchstbetrag nach § 35a EStG jährlich nur einmal für alle Wohnungen gesamt zu gewähren.

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