Stehen dem Unternehmer bzw. Arbeitnehmer für die Zweitwohnung keine Möbel zur Verfügung, kann er seine Aufwendungen für die Möblierung steuerlich abziehen, soweit diese erforderlich ist.[1]

Zu den notwendigen Kosten einer Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gehört auch die Anschaffung einer Kücheneinrichtung. Die Höhe der Aufwendungen ist auf das objektiv notwendige zu beschränken. Eine Einbauküche im Wert von rd. 12.500 EUR entspricht nicht dem angemessenen Bedarf.[2] Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung ist auf den Betrag zu reduzieren, den eine einfache Küchenzeile kostet.

Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 EUR netto (bzw. bis 250 EUR netto) dürfen im Jahr der Anschaffung in voller Höhe sofort abgeschrieben werden. Bei einem Unternehmer erfolgt die Einstellung in den Sammelposten nur, wenn die Variante gemäß § 6 Abs. 2a EStG gewählt wird, wonach die Obergrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter bei 250 EUR liegt. Wirtschaftsgüter, die mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR kosten, werden dann in einen Sammelposten eingestellt, der über 5 Jahre gewinnmindernd aufgelöst wird.

Bei den Werbungskosten gilt immer der 800 EUR-Grenzwert, weil es bei den Überschusseinkünften keinen Sammelposten gibt.[3]

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