Ermittelt der Unternehmer seine private Pkw-Nutzung mit den tatsächlichen Kosten, muss er bei Familienheimfahrten ebenfalls die tatsächlichen Kosten zugrunde legen. Er rechnet wie folgt:

 
tatsächliche Kfz-Kosten, die auf Familienheimfahrten entfallen
– 0,30 EUR je Entfernungskilometer
= Differenz = nicht abziehbare oder zusätzlich abziehbare Betriebsausgabe
 
Achtung

Für die Jahre 2021 bis 2026 gilt auch hier eine erhöhte Entfernungspauschale, die wie folgt geltend gemacht werden können:

Die ersten 20 km mit je 0,30 EUR je km und

ab dem 21. km

0,35 EUR je km in 2021 bzw.

0,38 EUR je km in 2022 bis 2026.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ein Unternehmer rechnet die private Pkw-Nutzung 2023 mit tatsächlichen Kosten ab

Der Unternehmer verwendet seinen Firmenwagen auch für Familienheimfahrten. Die Entfernung zur Zweitwohnung am Beschäftigungsort beträgt 122 km und die Zahl seiner Familienheimfahrten 42. Auf die Familienheimfahrten entfallen somit insgesamt:

42 Fahrten × 122 km × 2 = 10.248 km.

Er fährt im Jahr 01 insgesamt 30.000 km. Die Kfz-Kosten betragen insgesamt 9.826 EUR. Auf die Familienheimfahrten entfallen 9.826 EUR : 30.000 km = 0,3275 EUR × 10.248 km = 3.356,22 EUR. Der Unternehmer ermittelt die nicht abziehbaren Kosten wie folgt:

 
tatsächliche Kosten für Familienheimfahrten 3.356,22 EUR

Entfernungspauschale 2023:

20 km × 0,30 EUR × 42 Tage =

102 km x 0,38 EUR x 42 Tage =

- 252,00 EUR

– 1.627,92 EUR
= nicht abziehbare Betriebsausgaben =    1.476,30 EUR

Da die Kfz-Kosten bereits insgesamt als Betriebsausgaben erfasst wurden, ist in der Buchführung nur die Differenz zu buchen:

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1880/2130 Unentgeltliche Wertabgaben 1.476,30 4680/6690 Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten (Haben) 1.476,30

Familienheimflüge: Wird für Familienheimfahrten ein Flugzeug benutzt, entfällt die Möglichkeit, die Entfernungspauschale geltend zu machen. Der Unternehmer bzw. Arbeitnehmer kann dann nur die tatsächlichen Flugkosten geltend machen.[2]

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