Wenn der Unternehmer die private Nutzung des Firmenwagens nach der pauschalen 1-%-Methode berechnet, ermittelt er den nicht abziehbaren bzw. abziehbaren Teil der Aufwendungen für Familienheimfahrten ebenfalls pauschal. Beim Unternehmer sieht die Berechnung nach der pauschalen Methode wie folgt aus:

 
0,002 % vom inländischen Bruttolistenpreis (abgerundet auf 100 EUR) im
Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs je Entfernungskilometer
– 0,30 EUR je Entfernungskilometer
= Differenz = nicht abziehbare Betriebsausgabe (wenn positive Differenz) oder zusätzlich abziehbare Betriebsausgabe (wenn negative Differenz)
 
Praxis-Beispiel

Ein Unternehmer nutzt einen Firmenwagen privat

Herr Huber verwendet seinen Firmenwagen auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Der Bruttolistenpreis seines Firmenwagens im Zeitpunkt der Erstzulassung hat 14.000 EUR betragen. Die Entfernung von der auswärtigen Betriebsstätte zur Wohnung, die er einmal pro Woche zurücklegt, beträgt 140 km. In 01 hat er 42 Familienheimfahrten unternommen. Er rechnet wie folgt:

a) pauschal ermittelte Kfz-Kosten
 
14.000 EUR × 0,002 % × 140 km × 42 = 1.646,40 EUR
b) Entfernungspauschale
 
0,30 EUR × 140 km × 42 Fahrten = – 1.764,00 EUR
= negative Differenz = zusätzlich abziehbare Betriebsausgabe = 117,60 EUR
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4678/6688 Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten (abziehbarer Anteil) 117,60 1890/2180 Privateinlagen 117,60

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