Der BFH hat immer wieder zugunsten der Betroffenen entschieden. Die nachfolgenden Urteile, die von der Finanzverwaltung anerkannt werden, zeigen die wesentlichen Punkte, die bei der steuerlichen Beurteilung einer doppelten Haushaltsführung zu beachten sind.

  • Eine doppelte Haushaltsführung bleibt bestehen, auch wenn die Hauptwohnung gewechselt wird.[1]
  • Unverheiratete Partner, die an verschiedenen Orten berufstätig sind und am jeweiligen Beschäftigungsort wohnen, können nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung (Hauptwohnung) erklären. Es liegt dann eine doppelte Haushaltsführung vor, die steuerlich anzuerkennen ist.[2]
  • Bestehen zwei Betriebs- bzw. Arbeitsstätten und wurde an der auswärtigen Betriebs- oder Arbeitsstätte eine Zweitwohnung begründet, dann liegt eine doppelte Haushaltsführung vor.[3]
  • Ein Alleinstehender führt einen doppelten Haushalt, wenn er am Wohnort einen eigenen Hausstand hat.[4] Bereits eine Wohngemeinschaft kann ausreichend sein.[5]
  • Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn beide Ehegatten an verschiedenen Orten berufstätig sind, jeweils dort wohnen und nach der Eheschließung eine der Wohnungen als Familienwohnung bestimmt wird.[6]
  • Beiderseits erwerbstätige Ehegatten begründen eine doppelte Haushaltsführung, wenn die Hauptwohnung an den Tätigkeitsort des anderen Ehegatten verlegt wird und damit die bisherige Hauptwohnung zur Zweitwohnung wird.[7]
  • Ein Lediger begründet nur dann einen doppelten Haushalt, wenn er einen eigenen Hausstand unterhält. Das ist der Fall, wenn er in einer Wohnung wohnt, die von seiner Lebenspartnerin angemietet wurde, und er sich an der Haushaltsführung beteiligt. Er muss sich nicht an der Miete beteiligen, wenn er sich an den übrigen Kosten der Haushaltsführung maßgeblich beteiligt.[8]
  • Eine betrieblich bzw. beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer seinen Haupthaushalt aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und sich dort nur noch ein Zweithaushalt befindet, von dem aus er seiner bisherigen Beschäftigung nachgeht.[9]

3.2.1 Eigener Hausstand am Wohnort, der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist

Unabhängig davon, ob jemand verheiratet oder ledig ist, erfüllt er die Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung, wenn er

  • eine Hauptwohnung am Wohnort hat, die sein Lebensmittelpunkt ist, und
  • eine Zweitwohnung am Tätigkeitsort hat, von der aus er seiner Tätigkeit nachgeht. Das BMF verlangt, dass die Entfernung "der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstrecke" mindestens weniger als die Hälfte der Strecke "zwischen erster Tätigkeitsstätte und Hauptwohnung" beträgt.
 
Praxis-Beispiel

Entfernung der Zweitwohnung vom Tätigkeitsort

Ein Arbeitnehmer hat einen eigenen Hausstand in Aachen, wo sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. Der Ort seiner Tätigkeitsstätte befindet sich 250 km entfernt in Rheine. Er mietet eine Zweitwohnung in Münster, die 50 km von Rheine entfernt liegt.

Ergebnis: Die Wohnung in Münster gilt als Wohnung am Ort der Tätigkeitsstätte, da die Entfernung zwischen Münster und Rheine (50 km) weniger als die Hälfte der Entfernung von der Hauptwohnung in Aachen und der Tätigkeitsstätte in Rheine (250 km) beträgt.

Alternative: Der Arbeitnehmer mietet eine Zweitwohnung in Düsseldorf, die 150 km von Rheine entfernt liegt. Ergebnis ist, dass die Wohnung in Düsseldorf nicht mehr als Wohnung am Ort der Tätigkeitsstätte gilt, so dass eine doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt wird. Grund dafür ist, dass die Zweitwohnung in Düsseldorf näher am Familienwohnsitz in Aachen liegt als an der Tätigkeitsstätte in Rheine.[1]

 
Wichtig

Zweitwohnung in der Nähe zum Arbeitsplatz

Entscheidend ist also die jeweilige Entfernung. Solange die Zweitwohnung näher an der Tätigkeitsstätte als am Familienwohnsitz liegt, wird das Finanzamt Ihre doppelte Haushaltsführung anerkennen.

 
Praxis-Tipp

Zweitwohnung näher an Familienwohnung ist unschädlich

Der BFH hat in seinem Urteil vom 20.6.2014[2] entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung auch dann vorliegen kann, wenn die Zweitwohnung näher am Familienwohnsitz liegt als an der Tätigkeitsstätte. Im entschiedenen Fall war die Verkehrsanbindung der Zweitwohnung über eine Autobahn an den Tätigkeitsort sehr günstig. Außerdem konnte der Arbeitnehmer am Zweitwohnort eine Bibliothek nutzen, die für ihn aus beruflichen Gründen wichtig war. Sollte das Finanzamt in einer vergleichbaren Situation die doppelte Haushaltsführung nicht anerkennen, sollte dagegen Einspruch eingelegt und ggf. Klage erhoben werden.

Wichtig ist also, dass der Arbeitnehmer am Wohnort einen eigenen Hausstand unterhält und sich hier an den Kosten der Lebensführung f...

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