Ist ein Unternehmer aufgrund dem Auseinander fallen von Wohn- und Beschäftigungsort und deren weiter Entfernung voneinander veranlasst, am Beschäftigungsort einen Zweitwohnsitz zu begründen, liegt steuerlich eine doppelte Haushaltsführung vor, wenn

  • die doppelte Haushaltsführung betrieblich bzw. beruflich veranlasst ist,
  • der Unternehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte einen Zweitwohnsitz unterhält,
  • der eigene Hausstand (Hauptwohnsitz) weiterhin entfernt von der ersten Tätigkeitsstätte liegt und der Unternehmer sich dort auch weiterhin an den finanziellen Aufwendungen zum Unterhalt des Hauptwohnsitzes beteiligt sowie
  • der Ort des familiären Lebensmittelpunktes weiterhin am Ort des Hauptwohnsitzes belegen ist.
 
Hinweis

Beteiligung an der Finanzierung des eignen Hausstandes – worauf geachtet werden muss

Hinsichtlich des Vorliegens einer finanziellen Beteiligung des Steuerpflichtigen an den Aufwendungen für die Unterhaltung des Familienwohnsitzes und der dortigen Lebensführung, geht die Finanzverwaltung von einer Bagatellgrenze von 10 % aus. Erbringt der Steuerpflichtige mehr als 10 % Barleistungen zu den Aufwendungen zum Hauptwohnsitz, ist regelmäßig von dem Vorliegen seiner finanziellen Beteiligung auszugehen. Andernfalls ist die finanzielle Beteiligung zu belegen. In die Betrachtung sind hierbei alle Kosten einzubeziehen, z. B. Miete, Mietnebenkosten, Lebensmittel, Aufwendungen des täglichen Bedarfs.

Eine betriebliche bzw. berufliche Veranlassung liegt demnach immer dann vor, wenn neben einer Hauptwohnung eine Wohnung am Beschäftigungsort (Ort der ersten Tätigkeitsstätte) vorhanden ist. Die doppelte Haushaltsführung kann grundsätzlich zeitlich unbegrenzt fortgeführt werden.

 
Wichtig

Fahrzeit zur ersten Tätigkeitsstätte von weniger als 1 Stunde gilt als zumutbar

Beträgt die Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstrecke weniger als 1 Stunde je Wegstrecke, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung von einer zumutbaren Entfernung auszugehen. In diesem Fall gilt die Hauptwohnung als am Ort der ersten Tätigkeitsstrecke belegen.

[1]

Für die Prüfung, ob die Hauptwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstrecke belegen ist, kann gem. vorgenanntem BMF-Schreiben regelmäßig aus Vereinfachungsgründen die Entfernung zwischen beiden Orten nach der kürzesten Straßenverbindung ermittelt werden. Beträgt diese Entfernung mehr als 50 km, kann gemäß der Vereinfachungsregel der Finanzverwaltung davon ausgegangen werden, dass der Hauptwohnsitz nicht am Ort der ersten Tätigkeitsstätte belegen ist.

[1] BFH, Urteil vom 16.11.2017, VI R 31/16, BStBl 2018 II, S. 404,

BMF, Schreiben vom 25.11.2020, IV C 5 – S 2353/19/10011, BStBl 2020 I S. 1228, Rn. 102.

3.1 Betriebliche bzw. berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung, die steuerlich anzuerkennen ist, liegt vor, wenn der Unternehmer bzw. Arbeitnehmer

  • an seinem Tätigkeitsort eine Zweitwohnung hat, um seine Betriebs- oder Arbeitsstätte schneller erreichen zu können und
  • eine Hauptwohnung, die den Lebensmittelpunkt darstellt.

Hiernach kommen für Unternehmer für die Begründung der doppelten Haushaltsführung regelmäßig sowohl eine Erstbegründung eines Unternehmens an einem dem Wohnsitz fremden Tätigkeitsort als auch die Verlegung des Unternehmenssitzes in Betracht. Hierbei liegt eine beruflich bzw. betrieblich bedingte doppelte Haushaltsführung immer dann vor, wenn es durch die Begründung der Zweitwohnung zu einer wesentlichen Verkürzung der Fahrzeit und/oder Fahrtstrecke zur ersten Tätigkeitsstrecke kommt.[1]

 
Hinweis

Ferienwohnung begründet keine doppelte Haushaltsführung

Die Tätigkeitsverlegung in die Ferienwohnung während der Sommermonate stellt regelmäßig keine Begründung einer doppelten Haushaltsführung im steuerlichen Sinn dar.

Nach der Rechtsprechung des BFH, die von der Finanzverwaltung anerkannt worden ist, spielt es hierbei regelmäßig keine Rolle, wann jemand welche Wohnung bezogen hat oder ob die Hauptwohnung vom Beschäftigungsort wegverlegt wurde.[2] Sobald ein doppelter Haushalt entstanden ist, sind die notwendigen Aufwendungen ohne zeitliche Begrenzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.

 
Wichtig

Räumliche Entfernung von der Hauptwohnung

Es kommt allein darauf an, dass eine

  • Zweitwohnung am Beschäftigungsort existiert,
  • die räumlich von der Hauptwohnung entfernt liegt.

Es dürfen nur die notwendigen Kosten geltend gemacht werden. Auswirkungen ergeben sich hier vor allem bei den Aufwendungen für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort. Welche Aufwendungen im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung abgezogen werden können, kann für einen ersten kurzen Überblick der nachfolgenden Übersicht entnommen werden.

Übersicht über die abziehbaren Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung

 
Art der Aufwendungen abziehbarer Betrag seit dem 1.1.2020
Verpflegungsmehraufwand:[3]  
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand (begrenzt auf 3 Monate), gestaffelt nach der täglichen Abwesenheit von  
  • nicht mehr als 8 Std.
  • mehr als 8 Std.

0,00 EUR

14,00 EUR
mehrtägige Abwesenheit:  

An- und Abreisetag unabhängig von der Da...

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