Rechtsanwältin Tilde wohnhaft in Hamburg, erwirbt von einem Berufskollegen zum 1.7.03 eine Kanzlei in Berlin. Da ein Umzug aus familiären Gründen nicht möglich ist und die tägliche Fahrt zur Arbeit für Tilde zu weit, mietet sie ab 1.8.03 eine kleine 2-Zimmer-Wohnung in Berlin als Zweitwohnung für 750 EUR Monatsmiete. Der Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt von Tilde und ihrer Familie bleibt unverändert in Hamburg bestehen. Tilde fährt jedes Wochenende zu ihrer Familie nach Hamburg und legt hierbei eine Entfernung von 289 km zurück. Für die Miete und die vier Familienheimfahrten im August 03 ermittelt Tilde die steuerlich berücksichtigungsfähigen Aufwendungen wie folgt und nimmt entsprechende Buchungen vor:

Aufwandsermittlung und Buchungsvorschlag: Familienheimfahrten

Aufwendungen für Familienheimfahrten sind mit einer Entfernungspauschale von 0,30 EUR je vollem Entfernungskilometer zwischen dem Ort der Hauptwohnung und dem Ort der beruflichen Tätigkeitsstätte abzugsfähig.[1]

 
Hinweis

Für die Jahre 2021 bis 2026 kann eine erhöhte Entfernungspauschale wie folgt geltend gemacht werden:

Die ersten 20 km mit je 0,30 EUR je km und

ab dem 21. km

0,35 EUR je km in 2021 bzw.

0,38 EUR je km in 2022 bis 2026.[2]

Tilde ermittelt für die vier Familienheimfahrten 289 km * 0,30 EUR * 4 Fahrten = 346,80 EUR als abzugsfähige Betriebsausgaben.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4678/6688 Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten (abziehbarer Anteil) 346,80 1890/2180   346,80

Aufwandsermittlung Buchungsvorschlag: Kosten der Unterkunft

Für die Zweitwohnung ist die Miete i. H. v. monatlich 750 EUR abzugsfähig, welche Tilde direkt von ihrem betrieblichen Bankkonto überweist.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4212/6312 Miete/Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung Unternehmer 750 1200/1800 Bank 750

Aufwandsermittlung und Buchung der Verpflegungsmehraufwendungen

Für die im Rahmen der doppelten Haushaltsführung entstehenden Verpflegungsmehraufwendungen kann Tilde in den ersten drei Monate (1.8.- 31.10.03) Aufwendungen in Höhe der Pauschalen geltend machen. Tilde fährt jeweils am Sonntag nach Berlin und Freitags wieder zurück nach Hamburg. Sie kann daher im August 03 folgende Verpflegungspauschalen geltend machen:

 
Abwesenheit 24 Stunden:  
4 Wochen × 4 Tage = 16 × 28 EUR = 448 EUR
Abwesenheit mehr 8 Stunden:  
4 Wochen × 2 Tage = 8× 14 EUR = 112 EUR
Verpflegungspauschalen 08/03= 560 EUR

Buchungsvorschlag: Verpflegungsmehraufwand

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4681/6691 Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung Unternehmer 560 1890/2180 Privateinlagen 560

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