Eine doppelte Haushaltsführung, die steuerlich anzuerkennen ist, entsteht auch, wenn der Hauptwohnsitz vom Tätigkeitsort wegverlegt wird. Voraussetzung ist jedoch immer, dass die Hauptwohnung Mittelpunkt der Lebensinteressen ist. Gestaltungen, die darauf abzielen, nur wegen der Steuerersparnis eine doppelte Haushaltsführung zu konstruieren, sind nicht sinnvoll.

Eine Ferienwohnung lässt sich in der Regel nicht in eine Hauptwohnung umfunktionieren. Die Wohnung am Tätigkeitsort, die beibehalten wird, ist regelmäßig repräsentativer als eine Ferienwohnung. Außerdem dürfte die Zahl der Familienheimfahrten zu gering sein, sodass es nicht glaubhaft ist, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen verlagert worden ist.

Das Finanzamt (Betriebsprüfung) kann auch durch andere Kontrollen feststellen, ob am auswärtigen Haupthaushalt hauswirtschaftliches Leben herrscht. Das lässt sich z. B. bei einer Betriebsprüfung anhand des Einsatzes von EC- und Kreditkarte nachvollziehen. Wer behauptet, am auswärtigen Wohnort gewesen zu sein, aber während dieser Zeit seine Kreditkarte am Tätigkeitsort einsetzt, macht sich unglaubwürdig.

 
Praxis-Beispiel

Verlagerung des Lebensmittelpunkts

Ein Unternehmensberater mit Büro in Köln kauft sich eine Wohnung am Tegernsee (Bayern) und erklärt, dass er seinen Lebensmittelpunkt nach dort verlagert habe. Er macht die Kosten für seine Wohnung in Köln als Betriebsausgaben geltend.

Das Finanzamt stellt im Rahmen einer Betriebsprüfung fest, dass der Unternehmensberater sich nur selten am Tegernsee aufgehalten hat. Der Prüfer stellt anhand der Kreditkartenabrechnungen und Kontobewegungen fest, dass der Unternehmensberater an Wochenenden, an denen er am Tegernsee gewesen sein will, in Köln eingekauft hat. Die Konsequenz ist, dass eine doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt wird.

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