Kommentar

Zu den Werbungskosten gehören auch die notwendigen Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen ( § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG , doppelte Haushaltsführung ). Wohnt der Arbeitnehmer bei einer doppelten Haushaltsführung am Beschäftigungsort in einer eigenen Eigentumswohnung, deren Nutzungswert nicht zu versteuern ist, sind die Aufwendungen dafür im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur insoweit notwendig im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG , als sie die üblichen Kosten nicht übersteigen, die im Fall der Anmietung einer Wohnung im jeweiligen Veranlagungszeitraum entstanden wären (sog. fiktive Mietkosten ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 27.07.1995, VI R 32/95

Zur Erläuterung:

Im Streitfall hatte der Kläger, der an seinem vom Wohnort entfernt liegenden Beschäftigungsort eine eigene Eigentumswohnung benutzte, die gesamten Kosten für diese Eigentumswohnung (z. B. Disagio, Schuldzinsen, AfA, Verwaltungsgebühren) in Höhe von im Streitjahr 25.000 DM als Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt hatte nur die Kaltmiete zum Abzug zugelassen. Der Bundesfinanzhof hielt in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung die Aufwendungen für die Eigentumswohnung nur insoweit für abziehbar, als sie die üblichen Kosten einer Miet wohnung nicht übersteigen (vgl. z. B. Schmidt/Drenseck , EStG, 14. Aufl., § 9 Rz. 157 m. w. H.). Abziehbar ist danach nicht nur die Kaltmiete , sondern die übliche Miete einschließlich der Nebenkosten .

Die vorstehend mitgeteilte Entscheidung des BFH wird sich dann unbefriedigend auswirken, wenn bei einer länger dauernden doppelten Haushaltsführung wegen sinkender Kosten (insbesondere für den Kapitaldienst) und steigender Mieten die Aufwendungen für die eigene Mietwohnung unter die übliche Miete sinken. Insofern wäre eine Betrachtung der Kosten nicht nur isoliert für den einzelnen Veranlagungszeitraum, sondern eine Gesamtschau und damit die Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung von Kosten und Mieteinnahmen in den folgenden Jahren nicht abwegig gewesen. Diese Betrachtungsweise, die zu einer weiteren Komplizierung des Steuerrechts geführt hätte, hat der BFH – wohl aus Gründen der Praktikabilität – zu Recht abgelehnt.

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