Kommentar

Mehraufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind als Werbungskosten (Betriebsausgaben) abziehbar. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt ( § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG ). Die Aufsplitterung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte muß auf beruflichen Gründen beruhen.

Nach langjähriger Rechtsprechung des BFH war bei einem nicht verheirateten Arbeitnehmer eine zeitlich unbegrenzte doppelte Haushaltsführung nur dann anzuerkennen, wenn im eigenen Heimat hausstand des Arbeitnehmers während dessen beruflicher Abwesenheit hauswirtschaftliches Leben stattfand, welches ihm als eigenes zugerechnet werden konnte. Dies erforderte, daß im Heimathausstand des Arbeitnehmers von ihm abhängige Zurechnungspersonen (nahe Angehörige wie z. B. bedürftige Eltern, Kinder, im Fall einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ein gemeinsames Kind) lebte. Nicht anerkannt als Zurechnungsperson waren z. B. nichteheliche Partner und Verlobte .

Diese Rechtsprechung hat nunmehr der Lohnsteuersenat des BFH aufgegeben . Danach setzt die doppelte Haushaltsführung eines nicht verheirateten Arbeitnehmers nunmehr nicht mehr voraus, daß im eigenen Hausstand des Arbeitnehmers von ihm abhängige Zurechnungspersonen leben. Eine doppelte Haushaltsführung ist auch dann anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer im eigenen (Heimat-)Hausstand allein lebt .

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 05.10.1994, VI R 62/90

Zur Erläuterung:

Der BFH hat in dieser Sache durch Gerichtsbescheid entschieden, gegen den die Finanzverwaltung keine mündliche Verhandlung beantragt hat. Damit kann wohl davon ausgegangen werden, daß die Finanzverwaltung die neue Rechtsprechung billigt , die allerdings während einer Übergangszeit zu Abgrenzungsschwierigkeiten hinsichtlich des Begriffs „eigener Hausstand” führen wird.

Nach der neuen Rechtsprechung setzt ein eigener Hausstand voraus, daß dieser aus eigenem Recht (z. B. Eigentum, eigener Mietvertrag) genutzt wird; dabei wird nicht ein alleiniges Recht vorausgesetzt, sondern es reicht auch ein gemeinsames bzw. abgeleitetes Recht aus. Der eigene Hausstand muß von dem nicht verheirateten Arbeitnehmer unterhalten werden. Dies erfordert, daß der nicht verheiratete Arbeitnehmer sich in dem Heimathaushalt im wesentlichen, nur unterbrochen durch die arbeitsbedingte Abwesenheit, dort aufhält. Allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstandes zu bewerten.

Doppelte Haushaltsführung

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge