Die zeitlich gestaffelten Verpflegungspauschalen sind auch bei Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen mit auswärtiger Übernachtung anzuwenden. Die Höhe der Verpflegungspauschalen berechnet sich dabei ausschließlich nach der Abwesenheit des Arbeitnehmers von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts. Nicht entscheidend ist die Abwesenheitsdauer von der auswärtigen Unterkunft am Einsatzort. Steuerfrei bzw. abzugsfähig ist daher grundsätzlich die für 24-stündige Abwesenheit maßgebende Verpflegungspauschale, die sich an An- und Abreisetagen auf 14 EUR verringert, je nach Abwesenheit von der Hauptwohnung.[1] Die gesetzliche 3-Monatsfrist, nach der bei einer längerfristigen Tätigkeit am selben auswärtigen Einsatzort der Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen ab dem 4. Monat gesetzlich ausgeschlossen ist[2], gilt für alle Verpflegungspauschalen, also auch bei Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte.[3]

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