Umzugskosten, die das Beziehen der Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung betreffen, sind als Werbungskosten abzugsfähig.[1] Diese Aufwendungen werden ausdrücklich den im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abziehbaren Mehraufwendungen zugeordnet (s. aber vorübergehend höhere Mietzahlung wegen geplantem Familienumzug[2]). Umzugskosten im Zusammenhang mit der Aufgabe der Zweitwohnung bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung sind nicht abzugsfähig. Die Aufgabe der Zweitwohnung bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung, z. B. infolge des Eintritts in den Ruhestand, ist nicht begünstigt. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn die Zweitwohnung aufgrund eines Arbeitswechsels aufgegeben wird.[3]

 
Praxis-Beispiel

Aufgabe der Zweitwohnung

Ein allein verdienender verheirateter Arbeitnehmer, der seit 2018 einen beruflich veranlassten doppelten Haushalt führt, beendet diesen am 1.7.2023 mit dem Eintritt in den gesetzlichen Altersruhestand.

Die Aufgabe der Zweitwohnung ist nicht begünstigt, weil die Beendigung der doppelten Haushaltsführung durch den Eintritt in den Ruhestand bedingt ist.

Bei Umzugskosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und ggf. bei beruflicher Beendigung der Zweitwohnung ist die Berücksichtigung der Pauschale für sonstige Umzugsauslagen gem. §§ 10 BUKG, 10 AUV nicht zulässig.[4] Diese Beträge dürfen nur für solche Umzüge in Anspruch genommen werden, die mit einem gleichzeitigen Wechsel des Lebensmittelpunkts verbunden sind.[5] Beim Sachverhalt der doppelten Haushaltsführung ist diese Voraussetzung in Bezug auf die Zweitwohnung gerade nicht erfüllt.

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