Um eine aufwendige Ermittlung auswärtiger Mietpreise zu vermeiden, hat der Gesetzgeber eine feste Obergrenze von 1.000 EUR monatlich eingeführt, bis zu der die tatsächlichen Aufwendungen für die auswärtige Zweitwohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung im Inland als Werbungskosten abgezogen werden können.[1] Die betragsmäßige Prüfung der notwendigen und angemessenen Unterkunftskosten gilt unabhängig davon, ob es sich bei der auswärtigen Zweitwohnung um eine Mietwohnung oder um Wohneigentum des Arbeitnehmers handelt. Eine weitergehende Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit ist bei der doppelten Haushaltsführung im Inland nicht mehr erforderlich. Die Zahl der Wohnungsbenutzer ist unbeachtlich. Es kann sich dabei auch um Angehörige handeln. Durch die gesetzliche Regelung ist die hiervon abweichende Rechtsprechung gegenstandslos.[2]

Der Höchstbetrag umfasst nach Ansicht der Finanzverwaltung sämtliche Aufwendungen, wie Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Wohnung/Unterkunft, AfA für notwendige Einrichtungsgegenstände, Zweitwohnungssteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze[3], Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten). Maklerkosten für die Anmietung der Zweitwohnung sind zusätzlich als Werbungskosten abziehbar und nicht auf den Höchstbetrag von 1.000 EUR anzurechnen.

Eine andere Auffassung zur Abzugsfähigkeit der Zweitwohnungssteuer vertritt das FG München, das die Zweitwohnungssteuer nicht den unter die 1.000-EUR-Grenze fallenden Unterkunftskosten, sondern den zusätzlich abzugsfähigen sonstigen notwendigen Kosten der doppelten Haushaltsführung zurechnet. Die abschließende Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten.[4]

 
Wichtig

Keine Anrechnung der Wohnungseinrichtung auf die 1.000-EUR-Grenze

Aufwendungen für die Wohnungseinrichtung und den Hausrat zählen nach Ansicht der Rechtsprechung nicht zu den Unterkunftskosten der Zweitwohnung, sondern zu den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung.[5] Dasselbe gilt nach der zuvor genannten Rechtsprechung für die Kosten eines separat angemieteten Kfz-Stellplatzes. für den Dienstwagen oder eigenen Pkw.[6] Eine Einbeziehung in die für Unterkunftskosten geltende Monatsgrenze von 1.000 EUR ist danach entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung nicht vorzunehmen.[7] Das BMF-Schreiben ist insoweit an die geänderte Rechtsprechung angepasst worden. Nach den Entscheidungsgründen sind auf die 1.000 EUR-Monatsgrenze alle Aufwendungen anzurechnen, die der Nutzung der Zweitwohnung unmittelbar zugerechnet werden können. Hierzu gehören neben der Bruttokaltmiete, an deren Stelle beim Wohneigentum die Abschreibungsbeträge und die Finanzierungskosten treten, sämtliche (warmen und kalten) Betriebskosten, da sie durch den Gebrauch der Zweitwohnung entstehen. Dagegen ist die Nutzung der Einrichtung und des Hausrats als eigenständiger (Nutzungs-)Sachverhalt hiervon abzugrenzen.

Für die Anmietung einer möblierten Zweitwohnung bedeutet dies, dass für die Anwendung der Monatsgrenze von 1.000 EUR die Gesamtmiete zum Vorteil des Arbeitnehmers aufzuteilen ist. Ggf. ist der auf die Möblierung entfallende Mietanteil zunächst im Wege der Schätzung herauszurechnen, da er keiner betragsmäßigen Begrenzung unterliegt, und anschließend der verbleibende, die reine Wohnungsüberlassung umfassende Mietanteil auf die Monatsobergrenze anzurechnen. M. E. gilt die 1.000-EUR-Obergrenze auch für den Mietanteil einer Einbauküche. Durch die feste Verbindung mit dem Gebäude ist die eingebaute Kücheneinrichtung unmittelbar der Zweitwohnung zuzurechnen und damit der vom BFH verlangten Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Bei Einbaumöbeln entstehen die (Miet-)Kosten auch insoweit durch den unmittelbaren Gebrauch der Zweitwohnung. Eine eigenständige Nutzung und damit ein gesonderter Abzug neben der 1.000-EUR-Monatsgrenze dürfte deshalb im Unterschied zu beweglichen Einrichtungs- und Haushaltsgegenständen ausgeschlossen sein.

Die 1.000-EUR-Grenze gilt in gleicher Weise für eine Zweitwohnung, die im Eigentum des Arbeitnehmers steht. An die Stelle der Miete tritt hier die Abschreibung, die auf die Anschaffung oder Herstellung des Wohnungseigentums entfällt. Wird die doppelte Haushaltsführung im Laufe eines Monats begonnen oder beendet, erfolgt keine Umrechnung der 1.000-EUR-Obergrenze auf anteilige Tagesbeträge. Da es sich um eine gesetzliche Monatsgrenze handelt, kann der Arbeitnehmer auch für diese (anteiligen) Monate bei Beginn und Ende der doppelten Haushaltsführung den vollen Betrag von 1.000 EUR in Anspruch nehmen.

Während das Gesetz lediglich die Begrenzung der Unterkunftskosten auf einen Monatsbetrag von 1.000 EUR festlegt, enthält das BMF-Anwendungsschreiben[8] zusätzliche Regelungen zur Berechnung der Obergrenze in der täglichen Besteuerungspraxis. Zunächst gilt das Zufluss- und Abflussprinzip, da das Gesetz mit den 1.000 EUR eine Monatsgrenze festlegt. Es kommt also nur auf den Zahlungszeitpunkt an, nicht dar...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge