Entsteht durch die Wegverlegung des Lebensmittelpunkts vom Beschäftigungsort eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung, können für die ersten 3 Monate nach Begründung der doppelten Haushaltsführung Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigt werden, auch wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor am Beschäftigungsort gewohnt hat.[1] Der BFH hat die Anwendung der 3-Monatsfrist sogar für den Sachverhalt bejaht, dass die bisherige Hauptwohnung zur Zweitwohnung wird. Er gewährt die 3-Monatsfrist unabhängig von der Verpflegungssituation am Beschäftigungsort. Die gesetzliche Regelung unterstellt typisierend den Grundfall, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer vor Ort die Verpflegungssituation kennt, und gewährt dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Verpflegungspauschalen. Die 3-Monatsfrist für die Abzugsfähigkeit von Verpflegungsmehraufwendungen beginnt mit dem Zeitpunkt der Umwidmung des bisherigen Haupthaushalts zur Zweitwohnung. Eine unzutreffende Besteuerung durch den Ansatz der Pauschbeträge ist nicht zu prüfen. Die gegenteilige Verwaltungsauffassung in den Lohnsteuer-Richtlinien[2], nach der die Dauer eines vor Begründung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort vorausgegangenen Aufenthalts am Ort der Zweitwohnung auf die gesetzliche 3-Monatsfrist[3] anzurechnen war, ist durch die Rechtsprechung[4] überholt. Anzurechnen auf die 3-Monatsfrist ist dagegen weiterhin die Dauer einer am auswärtigen Beschäftigungsort unmittelbar vorausgegangenen beruflichen Auswärtstätigkeit.

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