Unternimmt ein Arbeitnehmer während der Woche mehrere Familienheimfahrten, hat er ein Wahlrecht, das er für jede doppelte Haushaltsführung und für jedes Kalenderjahr neu ausüben kann.[1] Dem Arbeitnehmer steht es frei, sämtliche Fahrten als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (i. R. d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder die notwendigen Mehraufwendungen aus Anlass der doppelten Haushaltsführung (nur eine Familienheimfahrt pro Woche sowie die Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen) als fiktive Werbungskosten geltend zu machen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Vergleichsberechnung bei Heimfahrten unter der Woche

Ein in Freiburg mit seiner Familie wohnender Arbeitnehmer ist seit 2020 bei einer Versicherungsgesellschaft in Stuttgart angestellt, wo er ein 1-Zimmer-Appartement für 500 EUR unterhält. Neben den Wochenenden fährt er regelmäßig mittwochs zu seiner Familie nach Freiburg (Entfernung 180 km).

Der Arbeitnehmer kann für 2023 zwischen dem Werbungskostenabzug nach den Regeln der doppelten Haushaltsführung oder nach den Regeln der Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte für sämtliche Heimfahrten (einschließlich Zwischenheimfahrten unter der Woche) wählen.

 
  • Doppelte Haushaltsführung
 
Miete 2023 6.000 EUR
Wöchentliche Heimfahrten: (48 Arbeitswochen)  
[20 km × 0,30 EUR + 160 km × 0,38 EUR] × 48 =
3.207 EUR
Summe: 9.207 EUR
  • Heimfahrten: Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte
 
Wochenendfahrten:  
[20 km × 0,30 EUR + 160 km × 0,38 EUR] × 48 =
3.207 EUR
Zwischenheimfahrten:  
[20 km × 0,30 EUR + 160 km × 0,38 EUR] × 48 =
3.207 EUR
Summe: 6.414 EUR

Die Wahl der doppelten Haushaltsführung führt im Beispiel zum günstigeren Ergebnis, obgleich Verpflegungsmehraufwendungen wegen Ablaufs der 3-Monatsfrist[3] nicht mehr zu berücksichtigen sind.

Eine allgemeine Regel, wann der doppelten Haushaltsführung gegenüber den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Vorzug zu geben ist, gibt es nicht. Die Entscheidung hängt sowohl von der Entfernung des Familienhausstands zum Beschäftigungsort als auch von der Häufigkeit der zwischen beiden Orten durchgeführten Zwischenheimfahrten ab. Für einen Arbeitnehmer, der mehr als einmal wöchentlich nach Hause fährt, kann die für ihn günstigere Lösung nur durch eine Kontrollrechnung festgestellt werden.[4] Der Abzug der Kosten für eine Zweitwohnung ist im Inland auf 1.000 EUR pro Monat begrenzt.

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