Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung kann auch im Ausland begründet werden. Ein Werbungskostenabzug scheidet wegen der Vorschrift des § 3c EStG aus, wenn der im Ausland erzielte Arbeitslohn z. B. nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei bleibt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Keine Werbungskosten bei steuerfreien Auslandsbezügen

Ein verheirateter Arbeitnehmer wird ab 1.4. unbefristet bei der ausländischen Tochterfirma in den USA mit erster Tätigkeitsstätte eingesetzt. Die Entlohnung erfolgte weiterhin durch die inländische Muttergesellschaft. Die übrige Familie behält den inländischen Wohnsitz bei.

Das Besteuerungsrecht steht nach der 183-Tage-Regelung den USA zu. Die Mehraufwendungen aus Anlass des doppelten Haushalts bleiben daher insoweit unberücksichtigt, als die Auslandstätigkeit in einem Jahr mehr als 183 Tage gedauert hat.

Sind die Voraussetzungen der 183-Tage-Regelung nicht erfüllt, liegt dagegen das Besteuerungsrecht für den vorübergehend im Ausland erzielten Arbeitslohn im Inland. Für den Umfang Werbungskostenabzugs bzw. des steuerfreien Arbeitgeberersatzes der Verpflegungs- und Übernachtungskosten gelten dabei wegen des länderunterschiedlichen Kostenniveaus folgende Besonderheiten:

  • Im Fall der doppelten Haushaltsführung im Ausland sind die Pauschbeträge für Auslandsdienstreisen anzusetzen, soweit eine ganztägige Abwesenheit vorliegt. Für die Fälle einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden kürzen sich die Auslandstagegelder wie bei beruflichen Auswärtstätigkeiten.[2]
  • Liegen der Beschäftigungsort und die Zweitwohnung im Ausland, kann im Falle steuerfreien Arbeitgeberersatzes anstelle des Einzelnachweises der Ansatz von Pauschbeträgen gewählt werden. Für die ersten 3 Monate sind das die Übernachtungspauschbeträge, die für das entsprechende Land bei beruflichen Auswärtstätigkeiten gelten. Für die Folgezeit ist der pauschale Abzug auf 40 % dieser Pauschbeträge begrenzt. Ein Wechsel des Verfahrens zwischen Einzelnachweis und Pauschbeträgen innerhalb eines Jahres während derselben doppelten Haushaltsführung ist zulässig. Bei derselben doppelten Haushaltsführung darf der Arbeitgeber wie bei den Reisekosten das Verfahren wechseln.[3] Bei den Werbungskosten ist dagegen der Ansatz von Pauschbeträgen für die Zweitwohnung im Ausland ausgeschlossen.

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