Für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung muss nicht zwischen verheirateten und alleinstehenden Arbeitnehmern unterschieden werden.[1]

Begünstigt sind alle Arbeitnehmer – sowohl Ledige als auch Verheiratete –, die außerhalb des Orts mit ihrer ersten Tätigkeitsstätte beschäftigt sind, an dem sie einen eigenen Hausstand unterhalten und an dem sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet.[2] Begünstigt sind danach auch Arbeitnehmer, die im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einen doppelten Haushalt führen.[3]

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